Full text: Niederschrift über die 1. bis 7. Sitzung vom 12. Februar 1949 bis 5. Dezember 1951

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§ 1 
Ausscheiden des Mitglieds Zepf, Laupheim, ilachracken 
von Dr. med. Kohler in Laupheim. 
Kreistagsmitglied Zepf wurde als StadtOberinspektor nach 
Spaichingen berufen und hat am 6. Dezember 1950 sein Ausscheiden aus 
dem Kreistag beantragt, nachdem es ihm nicht mehr möglich ist, sein 
Ehrenamt als Kreistagsmitglied auszuüben. Mach Artikel 25 der Kreis 
ordnung in Verbindung mit § 20 der GemeindeOrdnung hat der Kreis 
tag darüber zu beschliessen, ob ein wichtiger Grund für das Aus 
scheiden aus dem Ehrenamt vorliegt. 
Unter Anerkennung eines wichtigen Grundes gibt der Kreistag 
dem Ausscheiden des Herrn Zepf aus seinem Ehrenamt als Mitglied des 
Kreistags 
statt. 
Der Vorsitzende bringt zugleich im Namen des Kreistags den 
Dank des Kreisverbands an das ausscheidende Mitglied Zepf für seine 
ehrenamtliche Tätigkeit zum Wohle des Kreises Biberach zum Ausdruck 
und wünscht ihm für seine neue Tätigkeit viel Glück und guten Er 
folg. 
Nach Artikel 21 der KreisOrdnung tritt für ein ausscheidendes 
Mitglied der Bewerber in den Kreistag ein, der auf dem gleichen 
Wahlvorschlag an nächster Stelle steht. Dies wäre auf dem Wahlvor 
schlag der freien Wählervereinigung des Wahlbezirks Laupheim der in 
zwischen verstorbene Stadtrat Lämmle in Laupheim mit 1985 Stimmen 
gewesen. An nächster Stelle auf diesem Wahlvorschlag steht Dr.med. 
Kohler in Laupheim mit 909 Stimmen. Herr Dr. Kohler, der auch 
Stadtrat in Laupheim ist, tritt daher ab heute in den Kreistag ein. 
Seine Wählbarkeit wurde durch den Kreisrat gemäß §61 der Kommunal- 
Wahlordnung vorsorglich bereits festgestellt. 
Die Einladung und Tagesordnung zur heutigen Sitzung wurde Dr.Kohler ; 
am 6.12.1950 zugestellt. 
Der Vorsitzende begrüsst Dr. Kohler als neues Kreistagsmit 
glied und umreisst in kurzen Zügen seine Pflichten. Die Mitglieder 
des Kreistags bekleiden ein Ehrenamt. Sie müssen sich durch un 
eigennützige und verantwortungsbewusste Führung der Geschäfte des 
Vertrauens der Bevölkerung würdig erweisen und Vorbild sein. Ehren 
beamte sind zur besonderen Treue gegenüber dem Kreisverband ver 
pflichtet; sie haben die gleiche Pflicht zur Verschwiegenheit wie 
die Beamten. 
Der Vorsitzende verpflichtet Dr.Kohler auf gewissenhafte Er 
füllung seiner Amtspflichten und bekräftigt diese Verpflichtung 
durch Handschlag. Zugleich überreicht er ihm die Urkunde über seine 
Berufung als Ehrenbeamter.
	        
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