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§ 1
Ausscheiden des Mitglieds Zepf, Laupheim, ilachracken
von Dr. med. Kohler in Laupheim.
Kreistagsmitglied Zepf wurde als StadtOberinspektor nach
Spaichingen berufen und hat am 6. Dezember 1950 sein Ausscheiden aus
dem Kreistag beantragt, nachdem es ihm nicht mehr möglich ist, sein
Ehrenamt als Kreistagsmitglied auszuüben. Mach Artikel 25 der Kreis
ordnung in Verbindung mit § 20 der GemeindeOrdnung hat der Kreis
tag darüber zu beschliessen, ob ein wichtiger Grund für das Aus
scheiden aus dem Ehrenamt vorliegt.
Unter Anerkennung eines wichtigen Grundes gibt der Kreistag
dem Ausscheiden des Herrn Zepf aus seinem Ehrenamt als Mitglied des
Kreistags
statt.
Der Vorsitzende bringt zugleich im Namen des Kreistags den
Dank des Kreisverbands an das ausscheidende Mitglied Zepf für seine
ehrenamtliche Tätigkeit zum Wohle des Kreises Biberach zum Ausdruck
und wünscht ihm für seine neue Tätigkeit viel Glück und guten Er
folg.
Nach Artikel 21 der KreisOrdnung tritt für ein ausscheidendes
Mitglied der Bewerber in den Kreistag ein, der auf dem gleichen
Wahlvorschlag an nächster Stelle steht. Dies wäre auf dem Wahlvor
schlag der freien Wählervereinigung des Wahlbezirks Laupheim der in
zwischen verstorbene Stadtrat Lämmle in Laupheim mit 1985 Stimmen
gewesen. An nächster Stelle auf diesem Wahlvorschlag steht Dr.med.
Kohler in Laupheim mit 909 Stimmen. Herr Dr. Kohler, der auch
Stadtrat in Laupheim ist, tritt daher ab heute in den Kreistag ein.
Seine Wählbarkeit wurde durch den Kreisrat gemäß §61 der Kommunal-
Wahlordnung vorsorglich bereits festgestellt.
Die Einladung und Tagesordnung zur heutigen Sitzung wurde Dr.Kohler ;
am 6.12.1950 zugestellt.
Der Vorsitzende begrüsst Dr. Kohler als neues Kreistagsmit
glied und umreisst in kurzen Zügen seine Pflichten. Die Mitglieder
des Kreistags bekleiden ein Ehrenamt. Sie müssen sich durch un
eigennützige und verantwortungsbewusste Führung der Geschäfte des
Vertrauens der Bevölkerung würdig erweisen und Vorbild sein. Ehren
beamte sind zur besonderen Treue gegenüber dem Kreisverband ver
pflichtet; sie haben die gleiche Pflicht zur Verschwiegenheit wie
die Beamten.
Der Vorsitzende verpflichtet Dr.Kohler auf gewissenhafte Er
füllung seiner Amtspflichten und bekräftigt diese Verpflichtung
durch Handschlag. Zugleich überreicht er ihm die Urkunde über seine
Berufung als Ehrenbeamter.