Full text: Niederschrift über die 1. bis 7. Sitzung vom 12. Februar 1949 bis 5. Dezember 1951

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Änderung der Satzung über die Entschädigmig der Mitglieder 
des Kreistags. 
Die Entschädigung der Mitglieder des Kreistags, des Kreisrats 
und der Ausschüsse ist durch die Satzung vom 20. Mai 1947 geregelt 
worden. Dieser Regelung liegen die Richtlinien der VollzugsVerord 
nung zur Württ. GemeindeOrdnung 1950 vom 17.10.1952 zu Grunde, die 
eine TagesentSchädigung von 8 DM als Höchstsatz vorsehen. Diese Re 
gelung entspricht jedoch nicht mehr den heutigen Verhältnissen. Das 
Innenministerium hat deshalb mit Erlass vom 29.4.1950 eine Er 
höhung des Tagegeldes auf 10 DM zugelassen. Dem Antrag, des Kreisrats 
entsprechend wird 
beschlossen, 
die Entschädigung (Tagegeld) der Mitglieder des Kreistags, des 
Kreisrats und der Ausschüsse mit Wirkung ab 1.4.1950 von 8 DM auf 
10 DM zu erhöhen und § 1 der Kreissatzung entsprechend zu ändern. 
§ 7 
Bekanntgabe von Beschlüssen des Kreisrats, 
Der Vorsitzende berichtet zunächst kurz über die Arbeit des 
Kreisrats. Seit der letzten Kreistagsatzung wurden in 9 Sitzungen 
insgesamt 172 Geschäftsgegenstände behandelt. Das Ergebnis der 
wesentlichen Beschlüsse ist den Kreistagsmitgliedern jeweils durch 
zusammengefasste Sitzungsberichte mitgeteilt, worden. 
Nach Artikel 29 Absatz 2 der Kreisordnung ist der Kreisrat 
befugt, in Angelegenheiten die keinen Aufschub, dulden, an Stelle 
( des Kreistags zu entscheiden. Die Art der Erledigung ist dem Kreis 
tag in der nächsten Sitzung mitzuteilen. Von dieser Ermächtigung 
hat der Kreisrat in einigen dringlichen Angelegenheiten Gebrauch 
machen müssen. 
Die Beschlüsse über 
den Anteil des Kreisverbands am Ausbau der Straße Laup 
heim-Bronnen (15-Sitzung des Kreisrats § 1),
	        
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