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Änderung der Satzung über die Entschädigmig der Mitglieder
des Kreistags.
Die Entschädigung der Mitglieder des Kreistags, des Kreisrats
und der Ausschüsse ist durch die Satzung vom 20. Mai 1947 geregelt
worden. Dieser Regelung liegen die Richtlinien der VollzugsVerord
nung zur Württ. GemeindeOrdnung 1950 vom 17.10.1952 zu Grunde, die
eine TagesentSchädigung von 8 DM als Höchstsatz vorsehen. Diese Re
gelung entspricht jedoch nicht mehr den heutigen Verhältnissen. Das
Innenministerium hat deshalb mit Erlass vom 29.4.1950 eine Er
höhung des Tagegeldes auf 10 DM zugelassen. Dem Antrag, des Kreisrats
entsprechend wird
beschlossen,
die Entschädigung (Tagegeld) der Mitglieder des Kreistags, des
Kreisrats und der Ausschüsse mit Wirkung ab 1.4.1950 von 8 DM auf
10 DM zu erhöhen und § 1 der Kreissatzung entsprechend zu ändern.
§ 7
Bekanntgabe von Beschlüssen des Kreisrats,
Der Vorsitzende berichtet zunächst kurz über die Arbeit des
Kreisrats. Seit der letzten Kreistagsatzung wurden in 9 Sitzungen
insgesamt 172 Geschäftsgegenstände behandelt. Das Ergebnis der
wesentlichen Beschlüsse ist den Kreistagsmitgliedern jeweils durch
zusammengefasste Sitzungsberichte mitgeteilt, worden.
Nach Artikel 29 Absatz 2 der Kreisordnung ist der Kreisrat
befugt, in Angelegenheiten die keinen Aufschub, dulden, an Stelle
( des Kreistags zu entscheiden. Die Art der Erledigung ist dem Kreis
tag in der nächsten Sitzung mitzuteilen. Von dieser Ermächtigung
hat der Kreisrat in einigen dringlichen Angelegenheiten Gebrauch
machen müssen.
Die Beschlüsse über
den Anteil des Kreisverbands am Ausbau der Straße Laup
heim-Bronnen (15-Sitzung des Kreisrats § 1),