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Nicht öffentlich.
§ 11
beschlossen:
den Kreis Inspektor Alois Hohl zum Beamten auf Lebenszeit zu ernenne
Nicht offentlieh.
§ 12
Chefarzt Dr. Leuze am Kreiskrankenhaus Laupheim.
Anstellung des Kreisinspektors Alois Hohl auf Lebenszeit.
Kreisinspektor Hohl ist am 1.7.1944 zum Beamten auf Widerruf
zunächst auf die Dauer von 6 Jahren ernannt worden. Diese Anste 1 lut
war am 30.6.1950 abgelaufen und wurde durch den Vorsitzenden in
zwischen bis auf Widerruf verlängert. Nach Artikel 9 des Beamtenge
setzes vom 8.4.1949 sind Widerrufsbeamte spätestens nach Ablauf von
6 Jahren auf Lebenszeit anzustellen. Herr Hohl besorgt die Geschäft
des Kassenverwalters der Kreispflege und hat sich dabei bewährt.
Auf Vorschlag des Vorsitzenden wird einstimmig auf geheime Ab
stimmung verzichtet und
Der Vorsitzende gibt die Verhandlungen des Kreisrats in der
Angelegenheit Dr. Leuzes bekannt. Dr. Leuze wurde wegen fahrlässige!
Tötung rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 1 800 DM anstelle einei
verwirkten Gefängnisstrafe von 6 Wochen verurteilt. Wegen seines
persönlichen Verhaltens hat ihm der Kreisrat am 1Z. Mai 1950 das
Vertrauen entzogen und ihm nahegelegt, sich aus eigenem Entschluss
aus ungekündigter Stellung um eine andere Anstellung zu bemühen. Im
Gegensatz zur Auffassung Dr. Leuzes, dass der Vertrag von 1945 wei
terbesteht, beurteilt der Kreisrat die Rechtslage so, dass dieser
Vertrag durch die am 10.10.1946 ausgesprochene Kündigung äusser Wir
kung getreten und das am 1.4.1947 neu begründete Anstellungsverhält-
nis den Kündigungsbestimmungen der TO.A unterworfen ist. Dr. Leuze
ist seit 12.11.1950 für längere Zeit erkrankt; er ist durch seinen
Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. Oftermatt in Ravensburg, inzwiseti