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§ 2
Ausscheiden des Mitglieds Weinmaxm in Ochsenhausen;
Nachrücken von Heinrich Wiest in Eichbühl Ode.
Erlenmoos.
Bürgermeister Weinmann hat mit Schreiben vom 14.Februar 1951»
das dem Kreistag bekannt gegeben wird, sein Ausscheiden aus dem Kreis
tag beantragt. Der Kreisrat schlägt vor, dass der Kreistag dem Antrag
unter Anerkennung eines wichtigen Grundes nach Art.25 der Kreisordnung
in Verbindung mit § 20 der GemeindeOrdnung statt gibt; er würde es
nicht für richtig halten, jemand gegen seinen Willen zur Ausübung des
Amtes als Kreistagsmit glied zu zwingen. Ohne Diskussion wird dem
beantragten Ausscheiden von Bürgermeister Weinmann
stattgegeben.
Der Vorsitzende benützt die Gelegenheit, dem ausgeschiedenen
Kreistagsmitglied Bürgermeister Weinmann für seine seitherige Tätigkeit
im Kreistag und im Verwaltungsrat der KreisSparkasse im Namen des
Kreistags zu danken.
Nach Artikel 21 der KreisOrdnung tritt für ein ausscheidendes
Mitglied der Bewerber in den Kreistag ein, der auf dem gleichen Wahl
vorschlag an nächster Stelle steht. Dies ist auf dem Wahlvorschlag der
freien Wählervereinigung des Wahlbezirks Ochsenhausen der Bauer
Heinrich Wiest in Eichbühl Gemeinde Erlenmoos, geboren am 24.7.1888,
mit 1481 erhaltenen gültigen Stimmen. Seine Wählbarkeit wurde durch
den Kreisrat gemäss •§ -61 der Kommunalwahlordnung am 28.4.1951 vor-
-sorglich bereits festgestellt. Die Einladung und Tagesordnung zur
heutigen Sitzung wurde Herrn Wiest am 2.5.1951 zugestellt.
Der Vorsitzende begrüsst Herrn Wiest als neues Kreistagsmitglied
und umreißt in kurzen Zügen seine Pflichten. Die Mitglieder des Kreis
tags bekleiden ein Ehrenamt. Sie müssen sich durch uneigennützige
und verantwortungsbewußte Führung der Geschäfte des Vertrauens der
Bevölkerung würdig erweisen und Vorbild sein. Ehrenbeamte sind zu
besonderer Treue gegenüber dem Kreisverband verpflichtet. Sie haben
die gleiche Pflicht zur Verschwiegenheit wie die Beamten.
Der Vorsitzende verpflichtet Herrn Wiest auf gewissenhafte Er
füllung seiner Amtspflichten und bekräftigt diese Verpflichtung durch 6
Handschlag. Zugleich überreicht er ihm die Urkunde über seine Berufung
als Ehrenbeamter.