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kann, dass Chefärzte an Krankenhäusern zu ihrer persönlichen Ent
lastung oder zur Ausbildung Privatassistenten halten, sah der
Kreisverband keinen Anlass, diese Tätigkeit Dr.Segiets zu untersa
gen. Dagegen v/urde das sowohl von Dr. Leuze wie auch von Dr.Seglet
wiederholt gestellte Gesuch um Anstellung durch den Kreisverband
jeweils abgelehnt, sodass sowohl Dr. Leuze wie auch Dr.Seglet kei
nen Zweifel darüber haben konnten, dass eine Beschäftigung Dr.Se
giets für das Krankenhaus vom Kreisverband nicht begründet werden
wollte, es sich also somit nur um ein Privatverhältnis zwischen
Dr. Seglet und Dr. Leuze mit Billigung des Krankenhausträgers han
deln konnte. Dr. Seglet hat nunmehr nach Ablauf von 5 Jahren aus
dieser Tätigkeit vor seiner Anstellung Forderungen an den Kreisver
band auf nachträgliche Gehaltszahlung gestellt. Diese Forderung
wird durch den Marburger Bund vor den Arbeitsgerichten aus dem so
genannten "tatsächlichen Beschäftigungsverhältnis" vertreten.
Darüber hinaus macht Dr.Seglet geltend, dass er als ständiger Ver
treter Dr. Leuzes beschäftigt worden sei und somit auch aus der
Zeit während seiner Anstellung Nachzahlungsansprüche habe. Dem
gegenüber ist aber Dr.Seglet vom Kreisverband nicht zum Stellver
treter bestimmt worden, vielmehr ist Stellvertreter des Chefarztes
am Kreiskrankenhaus Laupheim der Chefarzt des Kreiskrankenhauses
Biberach. Diese nachträglich gestellten Ansprüche Dr.Segiets
empfindet der Kreisverband als einen groben Verstoss gegen die
Grundsätze von Treu und Glauben. <<
Der Fall Dr. Fick liegt etwas anders. Die Innere Abteilung am
Kreiskrankenhaus Laupheim wird durch den Belegarzt Dr.Möller be
treut. Dr. Möller steht nicht in einem Anstellungsverhältnis zum
Kreisverband und bezieht vom Kreisverband auch kein Gehalt. Demzu
folge sind ihm sämtliche Arztgebühren überlassen. Mit diesen Arzt
gebühren sind sämtliche ärztliche Leistungen ohne Rücksicht, ob
sie durch den Abteilungsarzt oder einen Assistenzarzt erbracht
werden, abgegolten. Demzufolge steht der Kreisverband auf dem
Standpunkt, dass es Sache des Belegarztes ist, bei notwendiger
Assistenz für die Kosten aufzukommen, da Assistenz nur im Zusammen
hang mit dem Umfang der Belegung erforderlich wird und mit der
stärkeren Belegung auch die Einnahmen steigen. Der Kreisverband ist
also auch hier der Ansicht, dass Dr. Fick nur ein Anstellungsver
hältnis zu Dr. Möller als dessen Privatassistent hatte, zumal über
diese Frage mit Dr. Möller wiederholt Verhandlungen geführt wurden,
bei denen die Anstellung Dr. Ficks durch den Kreisverband ohne
Kostenersatz durch Dr.Möller abgelehnt wurde. Demgegenüber stützt
Dr. Fick und der ihn vertretende Marburger Bund seine Klage eben
falls auf die Fiktion des tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisses
zum Krankenhausträger, an den er sich zu halten habe, nachdem er
weder durch das Krankenhaus noch durch Dr.Möller bis jetzt eine
seiner Tätigkeit entsprechende Entlohnung erhalten habe. Interessai
ist übrigens die Tatsache, dass Dr.Möller seit dem Anhängen dieses
Prozesses, also bereits seit rund einem halben Jahr ohne Assistenz
arzt ist und sich hieraus bis jetzt keine Anstände ergeben haben.
Dr. Möller hat selbst eingeräumt, -dass er Dr.Fick anfangs nur im
Interesse dessen ärztlicher Ausbildung beschäftigt habe in der An
nahme , dass er später auf den Kreisverband übernommen werden könne.
Die Beschäftigung unbezahlter Ärzte hat sich für die Kranken
hausträger zu einem Problem entwickelt. Seit Kriegsende besteht
ein großer Überhang an Jungärzten, die keine AusbiIdungsmöglichkef
in vorhandenen freien Stellen haben. Um ihnen entgegen zu kommen,