Full text: Niederschrift über die 1. bis 7. Sitzung vom 12. Februar 1949 bis 5. Dezember 1951

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kann, dass Chefärzte an Krankenhäusern zu ihrer persönlichen Ent 
lastung oder zur Ausbildung Privatassistenten halten, sah der 
Kreisverband keinen Anlass, diese Tätigkeit Dr.Segiets zu untersa 
gen. Dagegen v/urde das sowohl von Dr. Leuze wie auch von Dr.Seglet 
wiederholt gestellte Gesuch um Anstellung durch den Kreisverband 
jeweils abgelehnt, sodass sowohl Dr. Leuze wie auch Dr.Seglet kei 
nen Zweifel darüber haben konnten, dass eine Beschäftigung Dr.Se 
giets für das Krankenhaus vom Kreisverband nicht begründet werden 
wollte, es sich also somit nur um ein Privatverhältnis zwischen 
Dr. Seglet und Dr. Leuze mit Billigung des Krankenhausträgers han 
deln konnte. Dr. Seglet hat nunmehr nach Ablauf von 5 Jahren aus 
dieser Tätigkeit vor seiner Anstellung Forderungen an den Kreisver 
band auf nachträgliche Gehaltszahlung gestellt. Diese Forderung 
wird durch den Marburger Bund vor den Arbeitsgerichten aus dem so 
genannten "tatsächlichen Beschäftigungsverhältnis" vertreten. 
Darüber hinaus macht Dr.Seglet geltend, dass er als ständiger Ver 
treter Dr. Leuzes beschäftigt worden sei und somit auch aus der 
Zeit während seiner Anstellung Nachzahlungsansprüche habe. Dem 
gegenüber ist aber Dr.Seglet vom Kreisverband nicht zum Stellver 
treter bestimmt worden, vielmehr ist Stellvertreter des Chefarztes 
am Kreiskrankenhaus Laupheim der Chefarzt des Kreiskrankenhauses 
Biberach. Diese nachträglich gestellten Ansprüche Dr.Segiets 
empfindet der Kreisverband als einen groben Verstoss gegen die 
Grundsätze von Treu und Glauben. << 
Der Fall Dr. Fick liegt etwas anders. Die Innere Abteilung am 
Kreiskrankenhaus Laupheim wird durch den Belegarzt Dr.Möller be 
treut. Dr. Möller steht nicht in einem Anstellungsverhältnis zum 
Kreisverband und bezieht vom Kreisverband auch kein Gehalt. Demzu 
folge sind ihm sämtliche Arztgebühren überlassen. Mit diesen Arzt 
gebühren sind sämtliche ärztliche Leistungen ohne Rücksicht, ob 
sie durch den Abteilungsarzt oder einen Assistenzarzt erbracht 
werden, abgegolten. Demzufolge steht der Kreisverband auf dem 
Standpunkt, dass es Sache des Belegarztes ist, bei notwendiger 
Assistenz für die Kosten aufzukommen, da Assistenz nur im Zusammen 
hang mit dem Umfang der Belegung erforderlich wird und mit der 
stärkeren Belegung auch die Einnahmen steigen. Der Kreisverband ist 
also auch hier der Ansicht, dass Dr. Fick nur ein Anstellungsver 
hältnis zu Dr. Möller als dessen Privatassistent hatte, zumal über 
diese Frage mit Dr. Möller wiederholt Verhandlungen geführt wurden, 
bei denen die Anstellung Dr. Ficks durch den Kreisverband ohne 
Kostenersatz durch Dr.Möller abgelehnt wurde. Demgegenüber stützt 
Dr. Fick und der ihn vertretende Marburger Bund seine Klage eben 
falls auf die Fiktion des tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisses 
zum Krankenhausträger, an den er sich zu halten habe, nachdem er 
weder durch das Krankenhaus noch durch Dr.Möller bis jetzt eine 
seiner Tätigkeit entsprechende Entlohnung erhalten habe. Interessai 
ist übrigens die Tatsache, dass Dr.Möller seit dem Anhängen dieses 
Prozesses, also bereits seit rund einem halben Jahr ohne Assistenz 
arzt ist und sich hieraus bis jetzt keine Anstände ergeben haben. 
Dr. Möller hat selbst eingeräumt, -dass er Dr.Fick anfangs nur im 
Interesse dessen ärztlicher Ausbildung beschäftigt habe in der An 
nahme , dass er später auf den Kreisverband übernommen werden könne. 
Die Beschäftigung unbezahlter Ärzte hat sich für die Kranken 
hausträger zu einem Problem entwickelt. Seit Kriegsende besteht 
ein großer Überhang an Jungärzten, die keine AusbiIdungsmöglichkef 
in vorhandenen freien Stellen haben. Um ihnen entgegen zu kommen,
	        
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