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§ 13
Gewährung von Treuegeldern an die Beschäftigten
des Kreisverbands Biberach.
Der Antrag des Kreisrats zur Aufstellung einer Dienstord
nung, wonach den Beamten, Angestellten und Arbeitern des Kreis
verbands für langjährige treue Dienste ein Treuegeld gewährt wird,
wird dem Kreistag im Wortlaut bekanntgegeben.
Kreistagsmitglied Dr. Kohler regt an, sämtlichen Beschäftig
ten ohne Rücksicht auf ihre Stellung Treuegelder in gleicher Höhe
zu geben, dies sei sozial gerechter. Kreistagsmitglied Franz
Schilling bringt dagegen zum Ausdruck, dass eine Staffelung nach
dem Grad der Verantwortung vorzuziehen sei, wie dies auch in der
Privatwirtschaft üblich ist. Kreistagsmitglied Blank schlägt vor,
aus sozialen Gründen einen Mindestsatz einzuführen. Bürgermeister
Leger führt aus, dass, bei der Stadt Biberach das Treuegeld im Ein
zelfall festgesetzt werde und dabei das Ansehen des Beamten, seine
Leistung und seine Verantwortung berücksichtigt werde. Er hält es
durchaus für richtig, eine allgemeine Regelung aufzustellen; man
könne dabei auch einen Rahmensatz bestimmen. Kreistagsmitglied
Franz hält einen Rahmensatz nicht für geeignet, da sonst die ge
machten Einstufungen in jedem Fall der Kritik ausgesetzt seien.
Er ist dafür, die Dienstordnung in dem vom Kreisrat beantragten
Wortlaut aufzustellen. Kreisamtsdirektor Beuerle ist für einen
Mindestsatz, dagegen aber nicht für einen Rahmensatz.
Nach eingehender Debatte wird gegen die Stimme .des Mitglieds
-Franz in Abänderung des Vorschlags des Kreisrats folgende Dienst
ordnung
beschlossen:
Gemeinsame Dienstordnung für die Beamten,
Angestellten und Arbeiter des Kreisverbands
Biberach über die Gewährung von Treuegeldern.
1) Den Beamten, Angestellten und Arbeitern des Kreisverbands
Biberach werden für langjährige treue Dienste Treuegelder
gewährt. Das Treuegeld beträgt nach einer Dienstzeit von
25 Jahren die Hälfte eines monatlichen Dienstbezugs, mindestens
aber 200 DM,
40 Jahren einen vollen monatlichen Dienstbezug, mindes Lens
aber 400 DM,
50 Jahren bis zu 1000 DM nach besonderer Festsetzung des Kreis
rats im Einzelfall, mindestens aber 600 DM.
2) Der Berechnung des Treuegeldes werden die Dienstbezüge zu
Grunde gelegt, die der Beamte, Angestellte oder Arbeiter in dem
Monat erhalten hat, in dem die maßgebliche Dienstzeit vollendet
wird. Als Dienstbezüge gelten bei Beamten der Grundgehalt zu
züglich Wohnungsgeld, bei Angestellten die GrundVergütung zu
züglich Wohnungsgeld und bei den Arbeitern der tatsächliche Lob
im Durchschnitt der letzten 3 Monate ohne Kinderzuschläge.
Teuerungs- und sonstige Zulagen gelten als Dienstbezüge.