Full text: Niederschrift über die 1. bis 7. Sitzung vom 12. Februar 1949 bis 5. Dezember 1951

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§ 13 
Gewährung von Treuegeldern an die Beschäftigten 
des Kreisverbands Biberach. 
Der Antrag des Kreisrats zur Aufstellung einer Dienstord 
nung, wonach den Beamten, Angestellten und Arbeitern des Kreis 
verbands für langjährige treue Dienste ein Treuegeld gewährt wird, 
wird dem Kreistag im Wortlaut bekanntgegeben. 
Kreistagsmitglied Dr. Kohler regt an, sämtlichen Beschäftig 
ten ohne Rücksicht auf ihre Stellung Treuegelder in gleicher Höhe 
zu geben, dies sei sozial gerechter. Kreistagsmitglied Franz 
Schilling bringt dagegen zum Ausdruck, dass eine Staffelung nach 
dem Grad der Verantwortung vorzuziehen sei, wie dies auch in der 
Privatwirtschaft üblich ist. Kreistagsmitglied Blank schlägt vor, 
aus sozialen Gründen einen Mindestsatz einzuführen. Bürgermeister 
Leger führt aus, dass, bei der Stadt Biberach das Treuegeld im Ein 
zelfall festgesetzt werde und dabei das Ansehen des Beamten, seine 
Leistung und seine Verantwortung berücksichtigt werde. Er hält es 
durchaus für richtig, eine allgemeine Regelung aufzustellen; man 
könne dabei auch einen Rahmensatz bestimmen. Kreistagsmitglied 
Franz hält einen Rahmensatz nicht für geeignet, da sonst die ge 
machten Einstufungen in jedem Fall der Kritik ausgesetzt seien. 
Er ist dafür, die Dienstordnung in dem vom Kreisrat beantragten 
Wortlaut aufzustellen. Kreisamtsdirektor Beuerle ist für einen 
Mindestsatz, dagegen aber nicht für einen Rahmensatz. 
Nach eingehender Debatte wird gegen die Stimme .des Mitglieds 
-Franz in Abänderung des Vorschlags des Kreisrats folgende Dienst 
ordnung 
beschlossen: 
Gemeinsame Dienstordnung für die Beamten, 
Angestellten und Arbeiter des Kreisverbands 
Biberach über die Gewährung von Treuegeldern. 
1) Den Beamten, Angestellten und Arbeitern des Kreisverbands 
Biberach werden für langjährige treue Dienste Treuegelder 
gewährt. Das Treuegeld beträgt nach einer Dienstzeit von 
25 Jahren die Hälfte eines monatlichen Dienstbezugs, mindestens 
aber 200 DM, 
40 Jahren einen vollen monatlichen Dienstbezug, mindes Lens 
aber 400 DM, 
50 Jahren bis zu 1000 DM nach besonderer Festsetzung des Kreis 
rats im Einzelfall, mindestens aber 600 DM. 
2) Der Berechnung des Treuegeldes werden die Dienstbezüge zu 
Grunde gelegt, die der Beamte, Angestellte oder Arbeiter in dem 
Monat erhalten hat, in dem die maßgebliche Dienstzeit vollendet 
wird. Als Dienstbezüge gelten bei Beamten der Grundgehalt zu 
züglich Wohnungsgeld, bei Angestellten die GrundVergütung zu 
züglich Wohnungsgeld und bei den Arbeitern der tatsächliche Lob 
im Durchschnitt der letzten 3 Monate ohne Kinderzuschläge. 
Teuerungs- und sonstige Zulagen gelten als Dienstbezüge.
	        
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