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die Stadt Schussenried eine Häuserrolle vom Jahr 1620 bis heute
zu geringen Kosten anfertigen liess und empfiehlt dies auch den an
deren Gemeinden. Das von Dr. Kasper zusammengetragene Material gebe
diese Möglichkeit sämtlichen ehemals zum Reichsstift gehörenden Ge
meinden in vollständiger Darstellung.
Der Vorsitzende dankt Dr. Kasper für seine Ausführungen und die
bis jetzt geleistete Arbeit, zu deren Vollendung er die weitere Un
terstützung des Kreisverbands' Biberach in Aussicht stellt.
flicht öffentlich!
§ 14
Chefarzt Dr. Rieger am Kreiskrankenhaus Laupheim.
Der Vorsitzende gibt einen kurzen Überblick' über das Verhalten
der Ärztekammer und der Kassenärztlichen Vereinigung im Zusammenhang
mit dem mit Chefarzt Dr. Rieger geschlossenen Vertrag. Die Ärzte
kammer hat gegen den Inhalt des Vertrags verschiedene Einwendungen
erhoben und ihre Genehmigung zu dem Vertrag versagt. Diese Bean
standungen sind jedoch interner Natur zwischen dem Chefarzt und sei
ner Standesorganisation, wobei aber wesentlich ist, dass nach den
geltenden Bestimmungen der Chefarzt keiner Genehmigung seines Dienst
vertrags mehr unterliegt. Ausserdem beziehen sich die Beanstandungen
der Ärztekammer auf rein wirtschaftliche Angelegenheiten des Arztes,,
die nach § 58 des Ärztekammergesetzes kein berufsunwürdiges Verhalten
beinhalten können. Da die Kammer demnach keine.gesetzliche Möglich
keit hat, in das Vertragsverhältnis selbst einzugreifen, versucht
sie die Zulassung Dr. Riegers durch den ärztlichen Zulassungsaus
schuss zur Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung zu verhindern
Dieser Versuch ist aber ein gröblicher Mißbrauch der Zulassungsbe
stimmungen, da der mit Chefarzt Dr. Rieger geschlossene Vertrag bei
der Zulassung überhaupt keine Rolle spielen darf. Für die Zulassung
ist in erster Linie das Bedürfnis zur ärztlichen Versorgung der
Kranken und die persönliche Eignung des Arztes maßgebend. Die Ab
lehnung der Zulassung würde deshalb im Erfolg die Verneinung der Be
dürfnisfrage des Kreiskrankenhauses Laupheim bedeuten, was sich aber
von selbst ad Absurdum führt. Um dem ungesetzlichen Verhalten der
Ärztekammer uni des Zulassungsausschusses zu begegnen, wurde die Ange
legenheit dem Innenministerium als staatliche Aufsichtsbehörde der
Ärztekammer und dem Arbeitsministerium, das vom Landtag zur Regelung
der Zulassungsbestimmungen ermächtigt ist, vorgetragen.
Es ist ein Erlass des Innenministeriums zu erwarten der fest
stellt, dass Chefarztverträge nicht der Genehmigung der Ärztekammer
bedürfen und die Zulassung Dr. Riegers zur consiliaren Kassenpraxis
nach Sachlage nicht abgelehnt werden kann. Besonders interessant ist,
dass nach Auffassung des Innenministeriums die Behandlung der sta
tionären Kranken nicht unter den Begriff der Consiliarpraxis fällt
und hiezu eine Zulassung nicht erforderlich ist; die Entschädigung
für stationäre ärztliche Behandlung ist von den Krankenkassen un
mittelbar durch einen Zuschlag zum Verpflegungsgeld und nicht über
die Kassenärztliche Vereinigung zu zahlen. Dies entspricht ganz den
Bestrebungen die in § 8 der heutigen Sitzung bei der Neuregelung der
Pflegesätze an den Krankenhäusern dargelegt wurden. Der Vorsitzende
gibt der Hoffnung Ausdruck, dass die Verhandlungen über die Pauscha-