Full text: Niederschrift über die 1. bis 7. Sitzung vom 12. Februar 1949 bis 5. Dezember 1951

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die Stadt Schussenried eine Häuserrolle vom Jahr 1620 bis heute 
zu geringen Kosten anfertigen liess und empfiehlt dies auch den an 
deren Gemeinden. Das von Dr. Kasper zusammengetragene Material gebe 
diese Möglichkeit sämtlichen ehemals zum Reichsstift gehörenden Ge 
meinden in vollständiger Darstellung. 
Der Vorsitzende dankt Dr. Kasper für seine Ausführungen und die 
bis jetzt geleistete Arbeit, zu deren Vollendung er die weitere Un 
terstützung des Kreisverbands' Biberach in Aussicht stellt. 
flicht öffentlich! 
§ 14 
Chefarzt Dr. Rieger am Kreiskrankenhaus Laupheim. 
Der Vorsitzende gibt einen kurzen Überblick' über das Verhalten 
der Ärztekammer und der Kassenärztlichen Vereinigung im Zusammenhang 
mit dem mit Chefarzt Dr. Rieger geschlossenen Vertrag. Die Ärzte 
kammer hat gegen den Inhalt des Vertrags verschiedene Einwendungen 
erhoben und ihre Genehmigung zu dem Vertrag versagt. Diese Bean 
standungen sind jedoch interner Natur zwischen dem Chefarzt und sei 
ner Standesorganisation, wobei aber wesentlich ist, dass nach den 
geltenden Bestimmungen der Chefarzt keiner Genehmigung seines Dienst 
vertrags mehr unterliegt. Ausserdem beziehen sich die Beanstandungen 
der Ärztekammer auf rein wirtschaftliche Angelegenheiten des Arztes,, 
die nach § 58 des Ärztekammergesetzes kein berufsunwürdiges Verhalten 
beinhalten können. Da die Kammer demnach keine.gesetzliche Möglich 
keit hat, in das Vertragsverhältnis selbst einzugreifen, versucht 
sie die Zulassung Dr. Riegers durch den ärztlichen Zulassungsaus 
schuss zur Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung zu verhindern 
Dieser Versuch ist aber ein gröblicher Mißbrauch der Zulassungsbe 
stimmungen, da der mit Chefarzt Dr. Rieger geschlossene Vertrag bei 
der Zulassung überhaupt keine Rolle spielen darf. Für die Zulassung 
ist in erster Linie das Bedürfnis zur ärztlichen Versorgung der 
Kranken und die persönliche Eignung des Arztes maßgebend. Die Ab 
lehnung der Zulassung würde deshalb im Erfolg die Verneinung der Be 
dürfnisfrage des Kreiskrankenhauses Laupheim bedeuten, was sich aber 
von selbst ad Absurdum führt. Um dem ungesetzlichen Verhalten der 
Ärztekammer uni des Zulassungsausschusses zu begegnen, wurde die Ange 
legenheit dem Innenministerium als staatliche Aufsichtsbehörde der 
Ärztekammer und dem Arbeitsministerium, das vom Landtag zur Regelung 
der Zulassungsbestimmungen ermächtigt ist, vorgetragen. 
Es ist ein Erlass des Innenministeriums zu erwarten der fest 
stellt, dass Chefarztverträge nicht der Genehmigung der Ärztekammer 
bedürfen und die Zulassung Dr. Riegers zur consiliaren Kassenpraxis 
nach Sachlage nicht abgelehnt werden kann. Besonders interessant ist, 
dass nach Auffassung des Innenministeriums die Behandlung der sta 
tionären Kranken nicht unter den Begriff der Consiliarpraxis fällt 
und hiezu eine Zulassung nicht erforderlich ist; die Entschädigung 
für stationäre ärztliche Behandlung ist von den Krankenkassen un 
mittelbar durch einen Zuschlag zum Verpflegungsgeld und nicht über 
die Kassenärztliche Vereinigung zu zahlen. Dies entspricht ganz den 
Bestrebungen die in § 8 der heutigen Sitzung bei der Neuregelung der 
Pflegesätze an den Krankenhäusern dargelegt wurden. Der Vorsitzende 
gibt der Hoffnung Ausdruck, dass die Verhandlungen über die Pauscha-
	        
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