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z § 7
(Nichtöffentliche Sitzung)
Vollzug der Umwandlung des Anstellungsverhältnisses der
Verwaltungsaktuare Huber, Mißler, Schick und Schmid
(Beamte auf Widerruf) in ein solches auf Zeit (10 Jahre).
Auf Grund der Ermächtigung der Kreisversammlung hat der
Kreisrat am 17.12.1947 die 4 Verwaltungsaktuare Huber, Mißler,
Schick und Schmid gewählt und sie gemäß der Übergangsbestimmung
des § 118 GO. bis zum Ablauf des 31.12.1948 als Beamte auf
Widerruf angestellt. § 118 GO. lautet: "Die Anstellung des Ge
rne indeaintmanns und des Verw.Aktuars erfolgt bis 31.12.1948 als
Widerrufsbeamter. Das Innenministerium kann Ausnahmen zulassen,
sowie den genannten Zeitpunkt anders festsetzen."
v on der gesetzlichen Ermächtigung,diesen Zeitpunkt für
die bisher auf Widerruf angestellten Verwaltungsaktuare anders
festzusetzen, hat das Innenministerium keinen Gebrauch gemacht.
Es ist daher gemäß § 54 GO. die Umwandlung des Anstellungsver
hältnisses in ein solches auf Zeit, d.h. auf 10 Jahre,zu voll
ziehen. § 54 Abs.2 GO. lautet: "Die Verwaltungsaktuare sind haupt
amtliche Beamte des Kreisverbandes. Sie sind Beamte auf Zeit«
ihre Amtszeit beträgt lo Jahre." '
Auf Antrag des Vorsitzenden wird einstimmig
beschlossen,
die bisher als Beamte auf Widerruf angestellten hauptamtlichen
Verwaltungsaktuare Anton Huber in Laupheim, Karl Mißler in Laup
heim, Karl Schick in Ummendorf und Kranz Xaver Schmid in Erolz
heim mit Wirkung vom heutigen Tage ab als Beamte auf Zeit, d.h.
auf 10 Jahre, anzustellen.