§ 9
Vertretung des Kreises in der yerbandsversanunltmg
der OEW; Hier;' Vertretungsmacht des Landrats.
Der Kreis Biberach bildet mit 14 weiteren Kreisen den
Zweckverband ‘'Oberschwäbische Elektrizitätswerke (OEW) ".
Da nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 keine kollegialen
Verbandsorgane mehr vorhanden waren, haben die Landräte der
beteiligten Kreise die Aufgaben der Verbandsversammlung wahr
genommen und, vorbehältlich der nachträglichen Genehmigung
ihrer Vertretungsmacht durch die Kreistage, die erforderlichen
Beschlüsse gefaßt.
Ohne Aussprache wird
beschlossen ,
die oben näher bezeichnete Vertretungsmacht des Landrats für
die Zeit seit dem Zusammenbruch im Jahre 1945 nachträglich zu
genehmigen.
§ 10
Wahl zweier Vertreter des Kreises für die Ver
bands Versammlung der OEW.
Der Kreis Biberach bildet mit 14 weiteren Kreisen den
Zweckverband "Oberschwäbische Elektrizitätswerke (OEW) 11 .
In die Verbandsversammlung der OEW. sind vom Kreistag auf die
Dauer von 3 Jahren 2 Vertreter zu wählen.
Beschluß:
Zu Vertretern des Kreises für die Verbandsversammlung
der OEW. werden auf die Dauer von 3 Jahren Landrat Heckmann
und Max Walser, Sägewerksbesitzer in Schussenried, bestellt.