Full text: Niederschrift über die 1. bis 7. Sitzung vom 12. Februar 1949 bis 5. Dezember 1951

§ 9 
Vertretung des Kreises in der yerbandsversanunltmg 
der OEW; Hier;' Vertretungsmacht des Landrats. 
Der Kreis Biberach bildet mit 14 weiteren Kreisen den 
Zweckverband ‘'Oberschwäbische Elektrizitätswerke (OEW) ". 
Da nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 keine kollegialen 
Verbandsorgane mehr vorhanden waren, haben die Landräte der 
beteiligten Kreise die Aufgaben der Verbandsversammlung wahr 
genommen und, vorbehältlich der nachträglichen Genehmigung 
ihrer Vertretungsmacht durch die Kreistage, die erforderlichen 
Beschlüsse gefaßt. 
Ohne Aussprache wird 
beschlossen , 
die oben näher bezeichnete Vertretungsmacht des Landrats für 
die Zeit seit dem Zusammenbruch im Jahre 1945 nachträglich zu 
genehmigen. 
§ 10 
Wahl zweier Vertreter des Kreises für die Ver 
bands Versammlung der OEW. 
Der Kreis Biberach bildet mit 14 weiteren Kreisen den 
Zweckverband "Oberschwäbische Elektrizitätswerke (OEW) 11 . 
In die Verbandsversammlung der OEW. sind vom Kreistag auf die 
Dauer von 3 Jahren 2 Vertreter zu wählen. 
Beschluß: 
Zu Vertretern des Kreises für die Verbandsversammlung 
der OEW. werden auf die Dauer von 3 Jahren Landrat Heckmann 
und Max Walser, Sägewerksbesitzer in Schussenried, bestellt.
	        
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