Full text: Niederschrift über die 1. bis 7. Sitzung vom 12. Februar 1949 bis 5. Dezember 1951

-6- 
§ 2 
KreisSatzung über die Zahl der Mitglieder 
des' 'Kreis rat s '(Art. 30' der' Kreis Ordnung) . 
Nach Art.30 der KreisOrdnung besteht der Kreisrat aus dem 
Landrat als Vorsitzendem und 6 Mitgliedern. Die Zahl der Mitglie 
der kann beim Vorliegen besonderer Bedürfnisse durch Satzung 
mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auf 8 Mitglieder erhöht 
werden. 
Im Hinblick auf die Einteilung des Kreises in 9 Wahlbe 
zirke, auf die Zahl von 87 Gemeinden, sowie die Einwohnerzahl 
und die geographischen und strukturellen Verhältnisse des Krei 
ses Biberach trifft der Kreistag, entsprechend dem von Bürger 
meister Leger unterstützten Antrag des Vorsitzenden, die Fest 
stellung, daß ein besonderes Bedürfnis für die Erhöhung der Zahl 
der Kreisratsmitglieder von 6 auf 8 vorliege, und beschließt ge 
mäß Art.30 der Kreisordnung einstimmig folgende 
Kreissatzung über die Zahl der Mitglieder des 
Kreisrats des Kreise's Mberach 
§ 1 
Die Zahl der vom Kreistag aus seiner Mitte zu wählenden Mitglie 
der des Kreisrats wird auf 8 Mitglieder festgesetzt. 
§ 2 
Diese Kreissatzung tritt am 12.2.1949 in Kraft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.