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§ 2
KreisSatzung über die Zahl der Mitglieder
des' 'Kreis rat s '(Art. 30' der' Kreis Ordnung) .
Nach Art.30 der KreisOrdnung besteht der Kreisrat aus dem
Landrat als Vorsitzendem und 6 Mitgliedern. Die Zahl der Mitglie
der kann beim Vorliegen besonderer Bedürfnisse durch Satzung
mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auf 8 Mitglieder erhöht
werden.
Im Hinblick auf die Einteilung des Kreises in 9 Wahlbe
zirke, auf die Zahl von 87 Gemeinden, sowie die Einwohnerzahl
und die geographischen und strukturellen Verhältnisse des Krei
ses Biberach trifft der Kreistag, entsprechend dem von Bürger
meister Leger unterstützten Antrag des Vorsitzenden, die Fest
stellung, daß ein besonderes Bedürfnis für die Erhöhung der Zahl
der Kreisratsmitglieder von 6 auf 8 vorliege, und beschließt ge
mäß Art.30 der Kreisordnung einstimmig folgende
Kreissatzung über die Zahl der Mitglieder des
Kreisrats des Kreise's Mberach
§ 1
Die Zahl der vom Kreistag aus seiner Mitte zu wählenden Mitglie
der des Kreisrats wird auf 8 Mitglieder festgesetzt.
§ 2
Diese Kreissatzung tritt am 12.2.1949 in Kraft.