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§ 2
Pach ä rztliche Versor^img der i nnerer halle . an
Xre i s L:z a nlenhaas~Bi Qe racn
In der Sitzuine veei 12.pebru.ar v.J. hat der Vor ritsende
ausgeführt, daß es zur'Lösun_ der dringlich gewordenen präge der
Inneren Abteilung am Kreiskrankenhaus Biberach zwei Wege gebe.
Kan könne diese Abteilung entweder durch einen zugelassenen Inter
nisten' betreuen lassen oder aber dem Chefarzt., der,.Chirurg' sein
werde, einen Pachinternisten beigeben. Der Kreistag sich zunächst
für die Zulassung eines Bachinternisten entschieden, von der Erwä
gung ausgehend, daß ein solcher dem Krankenhaus keinen Auf .and ver
ursachen, sondern Gebühren für die Benutzung der Krankenhausein-
richtung abführen würde, während der an zustellende Assistent zu be
solden wäre. Es wurde daher am 12.Bebruar 1949 vom Kreistag beschlos
sen,
1. am Kreiskrankenhaus Biberach eine Innere Abteilung mit vor
läufig bis zu 20 Betten einzurichten,
2. die Leitung und Betreuung dieser Abteilung einem Facharzt
für innere Krankheiten zu übertragen, der als Privatarzt am
KreisKrankenhaus zugelassen wird, .
3. die Stelle des leitenden Arztes der Inneren Abteilung am
Kreiskrankenhaus Biberach zur Bewerbung auszuschreiben.
Im Laufe von 6 Beratungen, über die die Mitglieder des
Kreistags durch die Sitzungsberichte jeweils kurz unterrichtet wur
den, ist der Kreisrat zu der Überzeugung gelangt, daß die ärztliche
Versorgung der inneren Krankheitsfälle nicht einem sog.Belegarzt,
d.h. einem am Krankenhaus zuzulassenden Facharzt, sondern einem Bach -
arzt übertragen werden sollte, der in ein Anstellungsverhältnis zum
Krankenhaus tritt. Als Begründung dafür ist folgendes anzuführen:
In Biberach und Ochsenhausen befinden sich Z Bachinternisten mit Zu
lassung zur kassenärztlichen Tätigkeit. Balls nun die ärztliche Ver
sorgung der Inneren Abteilung nicht einem 'dieser bereits im Kreise
Biberach zugelassenen Bachinternisten übertragen würde, muß damit ge
rechnet werden, daß sich dem Gesuch tun Zulassung eines auswärtigen
Bacharztes ernstliche Schwierigkeiten- entgegenstellen werden, welche
durch die Bedürfnisfrage und die Überbesetzung des ÄrzteStandes be
dingt sind, m.a.'ff., die Bedürfnisfrage hinsichtlich der Zulassung
eines 4.Bachinternisten könnte verneint werden. Die Zulassung zur
Kassentätigkeit stellt ein,, besonderes Verfahren dar, in welchem der
aus Vertretern der Ärzteschaft und der Krankenkassen bestehende Zu
las sungs aus schuß nach freiem Ermessen über die Bedürfnisfrave ent
scheidet .
.Dazu kommt, daß die gegenwärtige und in Kürze noch nicht
zu beseitigende Raumbeschränkung im Krankenhaus die Bi1dun einer ei
gentlichen, in sich abgeschlossenen Fachabteilung für innere Krank
heiten vorläufig nicht zulässt und daß unter den gegebenen Verhält-