Full text: Niederschrift über die 1. bis 7. Sitzung vom 12. Februar 1949 bis 5. Dezember 1951

Sitzung) 
§ 14 
Zulags zur lienstaalv/cncseiit£chäcLi ; L;um.g des Is^idrats 
Idir die Verwaltung des -^reisverbändes. erhalten die 
Landräte auf G-rund früherer reichsrechtlicher Regelung sog. 
kreiskonmunale heLüge, die für den hreis Biberach ab 1.Juli 
1938 auf monatlich 250 h festgesetzt wurden. Von diesem Be 
trag , der sich aus 15Ö V Gehaltsenteil und 100 V Dienstauf- 
wands ent Schädigung zusanmiensetzt, entfällt je die Hälfte auf 
den Kreisverband und die Kreissparkasse. Die Dienstaufwands- 
entSchädigung gilt als Entschädigung für Aufueuv.ungen bei 
..'..eisen im Kreise, sowie für die laufenden und üblichen Ver 
pflichtungen, d.h.' für den Ze prass '.tation sauf wand. 
Diese vor den Kriege getroffene Regelung kann nicht 
mehr als zeitgemäß gelten, da. inzwischen die Inanspruchnahme 
des ^andrats auf kre 1 shomrauna 1 em Gebiet wesentlich größer und 
der vielfältige Aufwand durch die. allgemeine Preissteigerung 
erheblich hoher geworden sind. 
nachdem das Land die vor 12 Jahren getroffene Rege 
lung von sich aus bisher nicht geändert hat, hält es der Kreis 
rat für angebracht, den als Dienstaufwandseutschädigung gel 
tenden feil der Nebenbezüge von 100 Dtf von Seiten des Kreisv::r- 
bandes um mindestens 50 DK monatlich zu erhöhen, und zwar ab 
Beginn des Rechungsjahres 1949. Diese Zulage könnte für das 
laufende Jahr von der Haushaltsplansteile "Verstärkungsmi11e1" 
,abgezweigt werden. 
Auf den von dem stv.Vorsitzenden des Kreistags, Bür 
germeister Leger, begründeten Antrag des Kreisrats wird ein 
st immiag 
beschlossen, 
den als Dienst auf v/andsent Schädigung des Landrats geltenden Teil 
der Nebenbezüge von 100 D.ö ab 1.4.1949 um monatlich 50 DH zu er 
höhen und den Aufwand hiefür den Verstärkungsmitteln zu entne. - 
men.
	        
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