Sitzung)
§ 14
Zulags zur lienstaalv/cncseiit£chäcLi ; L;um.g des Is^idrats
Idir die Verwaltung des -^reisverbändes. erhalten die
Landräte auf G-rund früherer reichsrechtlicher Regelung sog.
kreiskonmunale heLüge, die für den hreis Biberach ab 1.Juli
1938 auf monatlich 250 h festgesetzt wurden. Von diesem Be
trag , der sich aus 15Ö V Gehaltsenteil und 100 V Dienstauf-
wands ent Schädigung zusanmiensetzt, entfällt je die Hälfte auf
den Kreisverband und die Kreissparkasse. Die Dienstaufwands-
entSchädigung gilt als Entschädigung für Aufueuv.ungen bei
..'..eisen im Kreise, sowie für die laufenden und üblichen Ver
pflichtungen, d.h.' für den Ze prass '.tation sauf wand.
Diese vor den Kriege getroffene Regelung kann nicht
mehr als zeitgemäß gelten, da. inzwischen die Inanspruchnahme
des ^andrats auf kre 1 shomrauna 1 em Gebiet wesentlich größer und
der vielfältige Aufwand durch die. allgemeine Preissteigerung
erheblich hoher geworden sind.
nachdem das Land die vor 12 Jahren getroffene Rege
lung von sich aus bisher nicht geändert hat, hält es der Kreis
rat für angebracht, den als Dienstaufwandseutschädigung gel
tenden feil der Nebenbezüge von 100 Dtf von Seiten des Kreisv::r-
bandes um mindestens 50 DK monatlich zu erhöhen, und zwar ab
Beginn des Rechungsjahres 1949. Diese Zulage könnte für das
laufende Jahr von der Haushaltsplansteile "Verstärkungsmi11e1"
,abgezweigt werden.
Auf den von dem stv.Vorsitzenden des Kreistags, Bür
germeister Leger, begründeten Antrag des Kreisrats wird ein
st immiag
beschlossen,
den als Dienst auf v/andsent Schädigung des Landrats geltenden Teil
der Nebenbezüge von 100 D.ö ab 1.4.1949 um monatlich 50 DH zu er
höhen und den Aufwand hiefür den Verstärkungsmitteln zu entne. -
men.