Sitzung am 24. Januar 1929.
fasst bedürftige, alte oder erwerbsun=
fähige Personen, die infolge eigener i
oder fremder Vorsorge ohne die einge=
tretens Geldentwertung oder ohne son«-- -
tige Kriegsfolgen nicht auf die öffent
liche Fürsorge angewiesen wären, sofern»
sie
a; durch Arbeit ihren Lebensunterhalt
erworben haben oder
b; eine Tätigkeit in häuslicher Ge
meinschaft ausgeübt haben, die üb-?
licherweise ohne Entgeld erfolgt,
aber im Falle der Einstellung frem
der Kräfte vergütet werden müsste,?
oder
c; eine wissenschaftliche, künstleri
sche oder gemeinnützige Tätigkeit
ausgeübt haben, die ihre Arbeits
kraft Jahre hindurch wesentlich
in Anspruch genommen hat, oder
d; infolge geistiger oder körperli
cher Gebrechen ihren Lebensunter
halt durch Arbeit nicht erwerben
konnten.
Wer ohne eigenes Verschulden sich eine
solche Versorgung noch nicht gesichert
hat, kann 4^L£l£Jlb£handelt. werden, wenn
er sich durch Jahrelange Arbeit eine
wirtschaftliche Stellung errungen hat,
in der ihm dies ohne Geldentwertung
oder ohne sonstige Kriegsfolgen möglich