Sitzung am 8 4. J anuar 1929.
welche zur Kostenbeteiligung aufgefor=
dert wurde, teilte mit, dass Koch seit i
längerer Zeit ausgesteuert sei und an
sich kein Versicherungsfall mehr vor-- .
liege. Trotzdem sei die Kasse bereit,
wenn eine Einweisung in das Krankenhaus^
vorgenommen werde, sich nach § 1531
RVO. an den Kosten zu beteiligen.
Zusage erfolgte auf 26 Wochen.
Die B.F.B. hat im vorherigen Benehmen
mit der O.F.B. Laupheim am 13.12.1928.
dringlichkeitshalber der Einweisung in
das Bezirkskrankenhaus zugestimmt.
Die 80 Jahre alte Ehefrau des Koch 5
ist in ihrem Eigenheim und ist ihr Un=
terhalt durch Ueberlassung der Rente
des Ehemanns mit monatlich 36 RM. und
die Unterstützung des Lohnes Ludwig ge
sichert .
Die seither gewährte laufende Mo=
natsbeihilfe von 10 RM. ist eingestellt
Beschluss :
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1; Die Heilbehandlungskosten auf August Koch in Laupheim ab
13.12.1928. zu übernehmen unter Jnanspruchnahme des Kran=
kenkassenanteils gemäss § 1531 RVO. auf 26 Wochen,
2; Einstellung der laufenden Monatsbeihilfe ab Januar 1929.,
3; Belassung der «Invalidenrente mit z.Zt. 36 RM. an die
80 Jährige Ehefrau Franziska Koch.
c; Die laufende Unterstützungsempfän
gerin Frau Marie Osswald, Witwe in L aup-