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Sitzung am 22. April 1929.
Monatseinkommen von 288 RM., das er für
seine Familie benötigt. i
Der Sohn Johannes ist nach seinen
Einkommens- und Vermögensverhältnissen
verpflichtet und auch in der Lage die
Mutter zu unterstützen und kommt ja 1
auch nach seiner eigenen Angabe dieser
Pflicht nach.
Der Vorsitzende des Ausschusses hat
mit Vorbescheid vom 31.1.1929. den An
trag der O.F.B. Dietenheim auf öff. Für
sorge abgelehnt, weil bei der der Frau
Wolber zustehenden Jnv.Rente und den
Leistungen des Sohnes Johannes ein Be
dürfnis für die Gewährung öff. Fürsorge
nicht anerkannt werden kann.
Der Ausschuss nimmt
■
Kenntni s und erteilt Zustimmung.
§ 5.
Reichszuschuss zur Verbesserung der
Kleinrentnerfürsorge 1928. -
Das Jnnenministerium Stuttgart hat mit
Erlass vom 28.2.1929. Nr.IX. 713. als
Schlussbetrag für das Rechnungsjahr
1928. für die Kleinrentner -: 2890 RM.
zur Verteilung überwiesen. Die Mittel
sind wie seither für die ( zusätzliche )
Unterstützung solcher Kleinrentner zu
verwenden, die sich in besonderer Not ■
befinden, also vornehmlich für die älte4