Sitzung am 22. April 1929.
zufolge Verkrümmung und Verkürzung um
2 cm mit teilweiser Versteifung des j:
Fussgelenks und ausgedehnter Narben=
bildung.
Er war zuletzt bei der Reichseisen=
bahn angestellt und wurde wegen fortge
setzter schlechter Führung ( notori
scher Trinker ) aus dem Eisenbahndienst
entlassen und für diesen Dienst als
unbrauchbar erklärt. Die von G. srzt. :
angestrengte Klage wurde vom Landesar=
beitsgericht Stuttgart abgewiesen. ,
Vermögen hat Gerstung nicht.
Sein Einkommen besteht z.Zt. aus der
Kriegsrente mit monatlich -: 35 IM.,
wozu für Gelegenheitsarbeit angeblich
wenige Mark kommen.
An Mietzins und sonstige Abgaben
sind monatlich 20 RM. anzurechnen.
Die Erwerbslosenunterstützung ist
am 28.1.1929. abgelaufen. Krisenfür
sorge kommt nicht in Frage.
Die O.F.B. Laupheim anerkennt die
Hilfsbedürftigkeit des G. und schlägt
eine Unterstützung nach den bestehen
den Richtsätzen vor.
Der Ausschuss hält eine Unterstüt
zung in mässigen Grenzen angebracht,
da G. sehr wohl in der Lage ist zu ar
beiten und bei ernstlichem Wollen ge
eignete Arbeit finden kann.
Die B.F.B. befürwortet ab 1.2.1929.—