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Sit zu ng am 19. Juli 1929.
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bis das Gichtleiden vor etwa 10 Jahren
ihrer ArbeitStätigkeit ein Ende machte.
Sie hat in Gebäude Nr.51 ein Wohnung;
recht auf Lebensdauer und ebenso die
Nutzniessung der Parz. Nr.206/2., Garteij
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beim Haus.
Weiteres Einkommen hat sie nicht.
Unterhaltspflichtige sind nicht vorhan
den.
Die O.F.B. Mietingen hält den Antrag
für sehr dringlich und befürwortet eine
Monatsbeihilfe von 30 HM.
Die B.F.B. unterstützt den Antrag
und hält eine Gleichstellung als Eiein
rentnerin für gerechtfertigt.
Beschluss :
1; Frl. Kreszentia Schwarz aus Mietingen als Kleinrentnerin
ab 1.6.1929. anzuerkennen,
2; eine laufende Monatsbeihilfe von -: 30 RM. zu verwilügen.
§ 15.
Frau Konstantine Heilig , Ehefrau des
Franz Xaver Heilig, fr, Müllers in Rot
hat am 9.5.1929. um Aufnahme in die
Kleinrentnerfürsorge nachgesucht, da
ihr Ehemann beschränkt arbeitsfähig sei
und demnach ein ungenügendes Einkommen
bestehe. Sie selbst sei inf. eines er
littenen Unfalls auch nur teilweise ar=|
beitsfähig.