Sitzung am 16. Mai 1930.
Bekleidungsbeihilfe von 150 RM. zur Be=
Schaffung von Zivilkleidüng, Wäsche etc
Von seinem Dezembergehalt wurden für
die Verpflegung im Lagerlazarett Mün
singen für Oktober und November 1929.
insgesamt 85,04 RM. inbehalten.
Die Krankheit des Scheffold ist als
D.B. nach dem RVG. anerkannt und mit
100 % Erwerbsminderung eingeschätzt.
Scheffold erhält seit 1.2.1930. an
a; Rente nach RVG. monatlich -: 97,20 W
b; Zusatzrente ” -: 42,00 K
139,20 K
Er wohnt in Laupheim bei seinen El
tern, die ihn jedoch nicht weiter unter
stützen können.
Die OFB. Laupheim befürwortet im Ein
blick auf die hohen Rentenbezüge und
auch deshalb, weil Sch. bereits eine
Kleiderbeschaffungsbeihilfe von 150 RM.
durch die Heeresverwaltung erhielt, das
Gesuch des Scheffold nicht.
Die BFB. beantragt gleichfalls Ableh=
nung, weil das Einkommen vieler Volks
genossen heute dem Einkommen des Sch.
auch nicht annähernd gleichkommt.
Beschluss ;
Das Gesuch des Josef Scheffold, fr. Oberschütze, ledig in
Laupheim um die Gewährung einer Bekleidungsbeihilfe abzulehnen,
weil er bei seiner Dienstentlassung hinreichende Entschädigung
erhielt und bei seinem derz. Renteneinkommen ein Bedürfnis als
nicht vorliegend erachtet werden kann.