Sitzung am 16. Mai 1930.
Er ist erstmals am 20.7.1928, ©r=
krankt und war zu wieclerholtenmalen in
der Heilanstalt Schussenried unterge=
bracht, so vom 17.8.1928. bis 23.9.1928,
vom 26.9.1928. bis 23.12.1928., vom 11.
9.1929. bis 18.1.1930. und neuerdings
wieder seit 29.3.1930.
Die 3 maligen Beurlaubungen des G.
nach Dietenheim erfolgten angeblich we
gen Genesung.
Für den Kranken ist im Jahre 1928.
eine 6 monatliche unentgeldliche Ver
pflegung bewilligt worden, so dass da
mal s für den BFV. Laupheim Kosten nicht
entstanden sind. Die Nebenauslagen wie
Transport mit Sanitätsauto etc. konnten
mit den Renten des G. gedeckt werden.
Die Gewährung einer Gratispflege für:
1929/30 durch die Heilanstalt Schussen
ried wurde nicht mehr bewilligt, da die
Voraussetzungen bei Gaupp nach den bis
herigen Erfahrungen nicht mehr zutreffen
Die Allg. Ortskrankenkasse Laupheim,
bei welcher G. versichert war, hat vom
11.9.1929. bis 12.3.1930. Kostenbeteili
gung mit 7/8 des Grundlohns zugesagt,
d.i. auf die Dauer von 26 Wochen.
Die Weitergewährung der Jnv.Waisenrente
über das 15. Lebensjahr hinaus wegen Ge
brechlichkeit wurde durch Bescheid der
LVA. Württemberg vom 28.11.1929. 76/709.
abgewiesen, da § 1291 RVO. nicht zutref=