Sitzung am 16. Mai 1930.
Ordnung in das Bez.Krankenhaus Laupheim
eingewiesen werden.
Ein Verschulden durch Dritte konnte
nicht festgestellt werden.
Weller war vom 2.12.1929. bis 7.2.
1930. im Bez.Krankenhaus untergebracht.
Er bezieht an Jnv.Rente monatlich
45,20 RM., wovon für Mietzins 4 RM.
abgehen. Er ist alleinstehend.
Weiteres Einkommen oder gar Vermögen
hat Weller nicht.
Dessen 4 Söhne sind verheiratet und
wohnen in Sachsen. Sie können nicht un
terstützen.
Weller ist bei der Allg.0rtskranken=
kasse Laupheim schon seit Jahren nicht
mehr versichert, so dass von dieser Sei
te eine Beteiligung nicht in Frage kommt
Beschluss:
Ernst Weller, fr. Fabrikarbeiter in Dietenheim als Sozialrent- j
ner anzuerkennen und die entstandenen Krankheitskosten für die
Zeit vom 2.12.1929. bis 7.2.1930. zu übernehmen unter Jnan=
spruchnahme 2er Monatsrenten des Weller.
§ 16.
Die OFB. Dietenheim hat am 12.3.1930.
die Weberna hme von Krankh eitsko sten für
Frl. Elisabeth Reck , geb. am 21.12.1846.
wohnhaft in Dieten heim beantragt.
Reck musste auf ärztliche Anordnung
wegen Herzbeschwerden am 16.1.1930. in"