Sitz u ng am 16. Mai 1930.
schäftigt.
Die Arbeitslosenunterstützung wurde
Stöhr nach einem Bescheid des Arbeits
amts Ulm vom 3.12.1928. Nr.13208. auf
die Dauer von 4 Wochen gesperrt.
!
Auf diess. Antrag wurde dieser Be
scheid dahin berichtigt, dass Arbeitslo
senunterstützung nicht in Betracht kommt
/
weil die Voraussetzungen zum Bezüge der
Arbeitslosenunterstützung nicht gegeben
sind, nämlich weil Stöhr nicht arbeits
fähig wäre.
Die Allg. Ortskrankenkasse Laupheim
hat mit Schreiben vom 16.1.1930. vorläu
fig auf die Dauer von 8 Wochen Kosten
beteiligung mit 7/8 des Grundlohnes ge
mäss § 1531 RVO. zugesagt.
Weitere Ersatz- bezw. Unterhaltspfli^
tige sind nicht bekannt.
Stöhr wurde am 6.4.1930. als unge
heilt nach Hause beurlaubt.
Beschluss:
1. Anton Stöhr, Hilfsarbeiter in Grossschafhausen als Sozial
rentner anzuerkennen und die auf ihn entstehenden Krankheits
kosten vorläufig auf den BEV. zu übernehmen,
2. dessen Rentenbezüge seiner Ehefrau und 2 Kinder zum Lebens
unterhalt zu überlassen,
3. die Allg. Ortskrankenkasse Laupheim zu ersuchen, alle auf
Stöhr seit 14.12.1929 entstandenen Krankheitskosten auf die
nach der KrankenkassenSatzung zulässigen Höchstdauer voll
zu tragen event. bei Ablehnung als Beschwerdefall weiterzu
behandeln .