Sitzung am 16. Mai 1930.
Sie vrohnen in Laupheim in Miete.
Äusser dem Neugeborenen ist kein Kind
vorhanden.
Jn einer Krankenkasse ist die Antra»=
stellerin nicht. Der Ehemann ist seit
10.7.1929 Mitglied der Allg. Ortskran
kenkasse Biberach.
Die Voraussetzungen zur Gewährung von
Familienwochenhilfe 'liegen bis jetzt
nicht vor.
Die OFB. Laupheim hat gegen die Uebei
nähme der Hebammen- und Arztkosten
nichts einzuwenden.
Beschluss :
Die auf Frau Ursula Holtermüller, Ehefrau des Anton H. Malers
in Laupheim entstandenen Hebammen- Arzt & Apothekerkosten auf
den BFV. zu übernehmen.
§ 28.
Friedrich Gerstung in Laupheim hat
am 11.3.1930. bei der BFB. für seine
Ehefrau Rosa geb. Diem für 1 am 27.2.
1930 geborenes Kind Friedrich Willy Wo
chenhilfe beantragt.
Der Ehemann Gerstung ist am 13.12.
”1894 und die Ehefrau am 28.10.1896 ge
boren . Sie haben äusser dem Neugeborene)
noch 1 Kind im Alter von 4 Jahren.
Der Ehemann Gerstung ist 40% kriegs=
beschädigt und Gelegenheitsarbeiter.
Ständige Arbeit findet er nicht.