Full text: Bezirksfürsorgebehörde Laupheim Protokoll des Ausschusses vom 29.5.1928 bis 16.4.1931 Band II Seite 261-596

Sitzung: am 27« Oktober 1930. 
I 
beschlossen: 
An dem seitherigen Standpunkt festzuhalten und dem Antragstelle 
Josef Rehm, Bussmannshausen in geeigneter Weise Kenntnis zu 
geben. 
§ 35. 
Streitsache der Pauline Dreyer. Sozial 
rentnerin im Jnv.Haus Altshausen. 
Es wird in erster Linie auf den Vor= 
gang Protokoll Seite 148 verwiesen. 
Ebenso wird auf den Akteninhalt Be=' 
zug genommen, wornach die Gemeinde Die= 
tenheim den „ gewöhnlichen Aufenthalt ” 
bestreitet und eine Kostenbeteiligung 
gemäss Art.22 Abs.3 LFV. ausschlägt. 
Der in der Folgezeit geführte Ver 
waltungs st reit ist zu Gunsten der Ge 
meinde Dietenheim entschieden worden 
und zwar in I. Jnstanz durch Entschei 
dung des Oberamts Laupheim vom 14.12. 
1929 und in II. Jnstanz durch die Ent 
scheidung der MABK. Stuttgart vom 27.2. 
1930 mit ff. Begründung: 
„ Die Kostenanteilspflicht der Ge 
meinde Dietenheim an dem Fürsorgeauf 
wand für die Soz.Rentnerin Pauline 
Dreyer im St. Josefs-Heim in Altshausen 
bestimmt sich nach Art.22 Abs.3 LFV. 
Nach dem Erlass des Württ. Jnnenministe 
riums vom 6.6.1929 IX 1219 ist diese 
Vorschrift dahin auszulegen, dass von 
der Gemeinde ein Kostenanteil verlangt 
werden kann, in der ein Hilfsbedürfti 
ger bei Eintritt der Hilfsbedürftigkeit 
seinen gew. Aufenthalt hatte. Jn diesen 
Erlass ist weiter gesagt, dass der Ge 
setzgeber bei Abfassung des Art.22 Abs. 
3 LFV. davon ausgegangen sei, dass die 
Bestimmungen der RFV. in den §§ 7,8,9,.!
	        
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