Sitzung: am 27« Oktober 1930.
I
beschlossen:
An dem seitherigen Standpunkt festzuhalten und dem Antragstelle
Josef Rehm, Bussmannshausen in geeigneter Weise Kenntnis zu
geben.
§ 35.
Streitsache der Pauline Dreyer. Sozial
rentnerin im Jnv.Haus Altshausen.
Es wird in erster Linie auf den Vor=
gang Protokoll Seite 148 verwiesen.
Ebenso wird auf den Akteninhalt Be='
zug genommen, wornach die Gemeinde Die=
tenheim den „ gewöhnlichen Aufenthalt ”
bestreitet und eine Kostenbeteiligung
gemäss Art.22 Abs.3 LFV. ausschlägt.
Der in der Folgezeit geführte Ver
waltungs st reit ist zu Gunsten der Ge
meinde Dietenheim entschieden worden
und zwar in I. Jnstanz durch Entschei
dung des Oberamts Laupheim vom 14.12.
1929 und in II. Jnstanz durch die Ent
scheidung der MABK. Stuttgart vom 27.2.
1930 mit ff. Begründung:
„ Die Kostenanteilspflicht der Ge
meinde Dietenheim an dem Fürsorgeauf
wand für die Soz.Rentnerin Pauline
Dreyer im St. Josefs-Heim in Altshausen
bestimmt sich nach Art.22 Abs.3 LFV.
Nach dem Erlass des Württ. Jnnenministe
riums vom 6.6.1929 IX 1219 ist diese
Vorschrift dahin auszulegen, dass von
der Gemeinde ein Kostenanteil verlangt
werden kann, in der ein Hilfsbedürfti
ger bei Eintritt der Hilfsbedürftigkeit
seinen gew. Aufenthalt hatte. Jn diesen
Erlass ist weiter gesagt, dass der Ge
setzgeber bei Abfassung des Art.22 Abs.
3 LFV. davon ausgegangen sei, dass die
Bestimmungen der RFV. in den §§ 7,8,9,.!