Sitzung am 27.«
Oktober 1930.
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und 12 soweit möglich, entsprechend an= !
zuwenden seien. Es muss also auch für
die Bestimmung des kostenanteilspflich= v
tigen Ortes der § 7 bezw. § 9 RFV. an
gewandt werden. Diese Bestimmungen füh
ren Jedoch nicht auf die Gemeinde Die
tenheim, da die Pauline Dreyer, inso
lange sie einen gewöhnlichen Aufenthalt \
in Dietenheim besass, nicht hilfsbedürf
tig in fürsorgerechtlichem Sinne wurde,
da ein Anrufen der öffentlichen Fürsorge
damals nicht erfolgte. Sie hatte weiter^
hin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
Dietenheim nicht mit der Absicht des
Eintritts in das Altersheim Altshausen
aufgegeben, vielmehr rechnete sie da
mal s noch damit, mit ihrer Nichte nach S
Langenschemmern ziehen zu können. ”
Die BFB. hat auf diese Entscheidung
hin, nachdem vorsorglicherweise bereits |
am 25,1.1930 bei der LFB, Stuttgart Kos
tenanmeldung gemäss § 18 RFV. erfolgte,
unter’m 29.4,1930 die entstandenen Kos ¬
ten bei der LFB. zum Ersatz liquidiert.)
Die LFB. Stuttgart hat Jedoch mit
Schreiben vom 12.5.1930 Kostenersatzan
spruch nicht anerkannt, vielmehr den
Standpunkt vertreten, dass Dietenheim
als gewöhnlicher Aufenthalt der Dreyer
anzusehen sei und demnach der BFV. Laup
heim nach § 9 RFV. zur endgültigen Für=
sorge verpflichtet wäre. ,
Das Oberamt Laupheim, welchem hievon
Kenntnis gegeben wurde, hat die BFB. be
auftragt , den Fall Dreyer dem Fürsorge
ausschuss zu unterbreiten und einen dies.
bez. Beschluss herbeizuführen.
Nach Bekanntgabe der bisher getroffe
nen Entscheidungen und der Stellungnah
me der LFB. Stuttgart kommt der Aus-
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