Full text: Bezirksfürsorgebehörde Laupheim Protokoll des Ausschusses vom 29.5.1928 bis 16.4.1931 Band II Seite 261-596

Sitzung am 27.« 
Oktober 1930. 
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und 12 soweit möglich, entsprechend an= ! 
zuwenden seien. Es muss also auch für 
die Bestimmung des kostenanteilspflich= v 
tigen Ortes der § 7 bezw. § 9 RFV. an 
gewandt werden. Diese Bestimmungen füh 
ren Jedoch nicht auf die Gemeinde Die 
tenheim, da die Pauline Dreyer, inso 
lange sie einen gewöhnlichen Aufenthalt \ 
in Dietenheim besass, nicht hilfsbedürf 
tig in fürsorgerechtlichem Sinne wurde, 
da ein Anrufen der öffentlichen Fürsorge 
damals nicht erfolgte. Sie hatte weiter^ 
hin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in 
Dietenheim nicht mit der Absicht des 
Eintritts in das Altersheim Altshausen 
aufgegeben, vielmehr rechnete sie da 
mal s noch damit, mit ihrer Nichte nach S 
Langenschemmern ziehen zu können. ” 
Die BFB. hat auf diese Entscheidung 
hin, nachdem vorsorglicherweise bereits | 
am 25,1.1930 bei der LFB, Stuttgart Kos 
tenanmeldung gemäss § 18 RFV. erfolgte, 
unter’m 29.4,1930 die entstandenen Kos ¬ 
ten bei der LFB. zum Ersatz liquidiert.) 
Die LFB. Stuttgart hat Jedoch mit 
Schreiben vom 12.5.1930 Kostenersatzan 
spruch nicht anerkannt, vielmehr den 
Standpunkt vertreten, dass Dietenheim 
als gewöhnlicher Aufenthalt der Dreyer 
anzusehen sei und demnach der BFV. Laup 
heim nach § 9 RFV. zur endgültigen Für= 
sorge verpflichtet wäre. , 
Das Oberamt Laupheim, welchem hievon 
Kenntnis gegeben wurde, hat die BFB. be 
auftragt , den Fall Dreyer dem Fürsorge 
ausschuss zu unterbreiten und einen dies. 
bez. Beschluss herbeizuführen. 
Nach Bekanntgabe der bisher getroffe 
nen Entscheidungen und der Stellungnah 
me der LFB. Stuttgart kommt der Aus- 
’’ _ - - - - ,
	        
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