Sitzung am 16. April •193 1 .
An ständigen Monatsausgaben sind für
Miete, Wasserzins, Licht, Kranken- und
Sterbegeld etc. -: 47 RM. in Rechnung
gestellt.
Die OFB. Laupheim befürwortet den
Antrag nicht.
Die BFB. befürwortet mit Rücksicht
auf die soziale Schicht des Antragstel
lers die Hebernahme des Mietzinses.
Beschluss :
Den Antrag des Heinrich Fuetscher in Laupheim abzulehnen,
nachdem ein monatliches Ruhegeld von -: 92,40 RM. zu verzeich
nen ist, das den Richtsatz um ein Vielfaches übersteigt und
ausserdem angenommen werden darf, dass der ledige , in Amerika
angestellte Kaufmann Paul regelmässige Unterhaltsbeiträge an
seine Eltern überweist.
§ 17.
Der laufende Unterstützungsempfänger
der Soz.Rentner Andreas Herb, Laupheim
hat bei der BFB. am 14.4.1931 um die Er
höhung seiner bisherigen Beihilfe von
20 RM. auf 30 RM. monatlich und auch die
Uebernahme der Krankenkassenbeiträge
nachgesucht, mit der Begründung, dass
seine Tochter Paula, bedienstet bei Frl.
Wallersteiner, bereits mehrere Monate
ohne Lohn sei und seine Tochter Frida
an der gleichen Stelle nun stellenlos
geworden sei. Die Tochter Rosa besuche
die Frauenarbeitsschule Laupheim und