Sitzung am 25. Juni 1928.
zuerkennen, da bei der Einweisung der
Zusatzrente nach dem Reichsversorgungs=
gesetz andere Gesichtspunkte massgebend
sind.
Die Halbwaise Geiger steht heute in
einem Dienstverhältnis mit fr. Station
und 4 RM. Monatstaschengeld. Nebenher
ist Geiger billigerweise die Zusatzrente
zuerkannt. Es kann also, wenn die ordent
lichen Renten der Waise auch berücksich
tigt werden und diese sind zu berücksich
tigen, nicht von einer Bedürftigkeit ge
sprochen werden, die die Uebernahme
solch geringer Krankenkosten rechtferti
gen würde.
Es ist auch darauf zu verweisen, dass
die bereits im Juli 1927. entstandenen
Kosten erst am 26.12.1927,/9.5.1928. zur
Hebernahme angemeldet wurden und dass
eine nachträgliche Fürsorge nicht ver
langt werden kann.
Der Ausschuss ist der Auffassung,
dass die Zusatzrente des Kindew, welche
die Mutter in Empfang nimmt, in den Haus
haltungskosten der Familie Faas aufge=
gangen ist und es viel zweckmässiger er
scheint, darnach zu sehen, -wie die seit
herigen und künftigen Renten des Kindes
Verwendung finden.
Eine Bezahlung von Anwaltskosten
kann überhaupt nicht in Frage kommen,
da solche Kosten keine Kosten der so-