Full text: Bezirksfürsorgebehörde Laupheim Protokoll des Ausschusses vom 29.5.1928 bis 16.4.1931 Band II Seite 261-596

Sitzung am 25. Juni 1928. 
zuerkennen, da bei der Einweisung der 
Zusatzrente nach dem Reichsversorgungs= 
gesetz andere Gesichtspunkte massgebend 
sind. 
Die Halbwaise Geiger steht heute in 
einem Dienstverhältnis mit fr. Station 
und 4 RM. Monatstaschengeld. Nebenher 
ist Geiger billigerweise die Zusatzrente 
zuerkannt. Es kann also, wenn die ordent 
lichen Renten der Waise auch berücksich 
tigt werden und diese sind zu berücksich 
tigen, nicht von einer Bedürftigkeit ge 
sprochen werden, die die Uebernahme 
solch geringer Krankenkosten rechtferti 
gen würde. 
Es ist auch darauf zu verweisen, dass 
die bereits im Juli 1927. entstandenen 
Kosten erst am 26.12.1927,/9.5.1928. zur 
Hebernahme angemeldet wurden und dass 
eine nachträgliche Fürsorge nicht ver 
langt werden kann. 
Der Ausschuss ist der Auffassung, 
dass die Zusatzrente des Kindew, welche 
die Mutter in Empfang nimmt, in den Haus 
haltungskosten der Familie Faas aufge= 
gangen ist und es viel zweckmässiger er 
scheint, darnach zu sehen, -wie die seit 
herigen und künftigen Renten des Kindes 
Verwendung finden. 
Eine Bezahlung von Anwaltskosten 
kann überhaupt nicht in Frage kommen, 
da solche Kosten keine Kosten der so-
	        
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