Sitzung am 25. Juni 1928.
sich an die zuständige Krankenkasse zu
halten hat.
Jm Weiteren wäre zu bemerken, dass
es sich dann um eine nachträgliche lieber
nähme der Fürsorge handelt, für die kein
Ersatz verlangt werden kann.
Auch kann bei den Einkommensverhält=
nissen der Marie Huber, gemessen an den
Verhältnissen anderer und gleichgearte=
ter Bevölkerungsschichten, eine Hilfsbe=
dürftigkeit i.S. der sozialen Fürsorge
als nicht vorliegend erachtet werden.
Beschluss :
Den Beschluss vom 4.6.1928. aufrechtzuerhalten.
§ 4.
Fürsorge für die ledige, geistes
schwache Wilhelmine Nübl i ng, geb, am
2.5.1878., Jllerrieden nun Heggbach.
Die O.F.B. Jllerrieden hat am 19.5.1926.
für Nübling öff. Unterstützung beantragt
unter Hinweis auf den Beschluss des Ge=
meinderats Jllerrieden vom 20.4.1926.,
wornach N. wegen Hilfsbedürftigkeit in
die Pflegeanstalt Heggbach verbracht
werden sollte.
Die O.F.B. Jllerrieden begründete
die Hilfsbedürftigkeit der Nübling da
mit , dass sie am 17.4.1926. von ihrer
Arbeitsstelle bei ihrer Schwester in