Sitzung am 4. Juni 1928.
des ständigen Stellvertreters des Vor
sitzenden des Ausschusses vorgenommen.
Diese Wahl regelt sich gemäss Art.15.
LFV. nach den Bestimmungen in Art.36.
der Bezirksordnung.
Durch die hierauf erfolgte geheime
Stimmabgabe ist mit allen ( 7 ) Stimmen
Stellvertreter des Vorsitzenden
Bodenmüller, Geschäftsleiter der Bezirksfürsorgebehörde.
§ 2.
Aenderung der Reichsgrundsätze über
Voraussetzung, Art & Mass der öffent
lichen Fürsorge vom 29.3.1928.
Die zuständigen Ministerien der Länder
sind durch Runderlass des Reichsarbeits
ministers und des Reichsinnenministers
vom 10.4.1928. V a 3425. & II B 5330.
auf diese Verordnung besonders hinge--
wiesen worden.
Das Innen- und Wirtschaftsministe=
rium Stuttgart haben mit Erlass vom
i
18.4.1928. IX. 1271. / 0. 1876. die
Oberämter angewiesen, zu prüfen, ob die
neuen Bestimmungen bei der Bezirksfür=
sorgebehörde in Anwendung kommen.
Die Verordnung sieht zunächst vor,
dass die Fürsorge nicht mehr vom Ver
brauch oder der Verwertung eines klei
neren Vermögens und sonstiger Vermögens
stücke abhängig gemacht werden darf.