Sitfcung am 4. Juni 1928.
Der Verbrauch, oder die Verwertung
anderer Vermögensbestandteile darf künf
tighin nur dann gefordert werden, wenn
dies für den Hilfsbedürftigen und seine
unterhaltsberechtigten Angehörigen kei
ne besondere Härte bedeutet. Auch die
Sicherstellung des Ersatzes darf nur
unter den gleichen Voraussetzungen ver
langt werden, aber nur dann, wenn dies
für den Hilfsbedürftigen und seine un
terhalt sber echt igten Angehörigen keine
besondere Härte bedeutet.
Die Fürsorge muss künftighin Hlein-
rentnern über G5 Jahren zur Deckung des
notwendigen Lebensunterhalts mindestens
den erhöhten Richtsatz sicherstellen .
( § 6. Abs.3. Satz 2. F.Pfl.V. )
Bei den hilfsbedürftigen Alten wer
den daher die erhöhten Richtsätze nun
Mindestsätze. Dabei ist es selbstver
ständlich, dass der Mindestsatz nun
nicht etwa zu einer schematischen Für
sorge für die Alten führen darf. Bei de*
den hilfsbedürftigen Alten wird ferner
die Anrechnung von freiwilligen Zuwen
dungen Dritter und von Arbeitsverdienst
von der Zustimmung einer höheren Stelle
abhängig gemacht. Die Anrechnung soll
künftig dem Fürsorgeausschuss, dem Lei
ter des FürsorgeVerbundes selbst oder
der DienstaufSichtsbehörde vorbehalten
werden. Ohne Zustimmung dieser Stelle —