Full text: Bezirksfürsorgebehörde Laupheim Protokoll des Ausschusses vom 29.5.1928 bis 16.4.1931 Band II Seite 261-596

Sitfcung am 4. Juni 1928. 
Der Verbrauch, oder die Verwertung 
anderer Vermögensbestandteile darf künf 
tighin nur dann gefordert werden, wenn 
dies für den Hilfsbedürftigen und seine 
unterhaltsberechtigten Angehörigen kei 
ne besondere Härte bedeutet. Auch die 
Sicherstellung des Ersatzes darf nur 
unter den gleichen Voraussetzungen ver 
langt werden, aber nur dann, wenn dies 
für den Hilfsbedürftigen und seine un 
terhalt sber echt igten Angehörigen keine 
besondere Härte bedeutet. 
Die Fürsorge muss künftighin Hlein- 
rentnern über G5 Jahren zur Deckung des 
notwendigen Lebensunterhalts mindestens 
den erhöhten Richtsatz sicherstellen . 
( § 6. Abs.3. Satz 2. F.Pfl.V. ) 
Bei den hilfsbedürftigen Alten wer 
den daher die erhöhten Richtsätze nun 
Mindestsätze. Dabei ist es selbstver 
ständlich, dass der Mindestsatz nun 
nicht etwa zu einer schematischen Für 
sorge für die Alten führen darf. Bei de* 
den hilfsbedürftigen Alten wird ferner 
die Anrechnung von freiwilligen Zuwen 
dungen Dritter und von Arbeitsverdienst 
von der Zustimmung einer höheren Stelle 
abhängig gemacht. Die Anrechnung soll 
künftig dem Fürsorgeausschuss, dem Lei 
ter des FürsorgeVerbundes selbst oder 
der DienstaufSichtsbehörde vorbehalten 
werden. Ohne Zustimmung dieser Stelle —
	        
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