tzung am 4. Juni 1928.
darf von den hilfsbedürftigen Alten
auch eine Sicherstellung des Ersatzes
nicht mehr verlangt werden.
Diese Vorschriften gelten auch für
Sozialrentner, Gleichgestellte, für
Kriegsbeschädigte & Kriegshinterbliebene
Die Stelle, deren Zustimmung erfor=■
derlich ist zur Anrechnung freiwilliger
Zuwendungen Dritter und von Arbeitsver
dienst bei der Festsetzung der Unter=
Stützungen für Kleinrentner oder für
die in entsprechender Weise zu betreuen-
den Hilfsbedürftigen über 65 Jahre, so=
wie zur Sicherstellung des Ersatzes,
wird durch die Länderministerien noch
bestimmt werden.
Jn der nachfolgenden Aussprache
gab der Geschäftsführer Aufschluss über
die bestehenden allgemeinen Anordnungen 1
des Bezirksfürsorgeverbands, nämlich
Beschluss der Amtsversammlung vom 22.7.
1925. § 124. betr. Festlegung der Er=
satzpflicht gegenüber Sozial- und Klein
rentnern aus etwaigen Nachlass dersel
ben; fernerhin die SicherStellung des
Ersatzes von Fürsorgeleistungen durch
Hypothekenbestellung, Verpfändung etc.
Zur Vermeidung einer periodischen
Ausstandsverurkundung und etwaiger Ver
jährung unserer Ersatzansprüche aus
Fürsorgeleistungen ward der Entwurf be
kanntgegeben, der von den Fürsorgeemp-