Full text: Bezirksfürsorgebehörde Laupheim Protokoll des Ausschusses vom 29.5.1928 bis 16.4.1931 Band II Seite 261-596

tzung am 4. Juni 1928. 
darf von den hilfsbedürftigen Alten 
auch eine Sicherstellung des Ersatzes 
nicht mehr verlangt werden. 
Diese Vorschriften gelten auch für 
Sozialrentner, Gleichgestellte, für 
Kriegsbeschädigte & Kriegshinterbliebene 
Die Stelle, deren Zustimmung erfor=■ 
derlich ist zur Anrechnung freiwilliger 
Zuwendungen Dritter und von Arbeitsver 
dienst bei der Festsetzung der Unter= 
Stützungen für Kleinrentner oder für 
die in entsprechender Weise zu betreuen- 
den Hilfsbedürftigen über 65 Jahre, so= 
wie zur Sicherstellung des Ersatzes, 
wird durch die Länderministerien noch 
bestimmt werden. 
Jn der nachfolgenden Aussprache 
gab der Geschäftsführer Aufschluss über 
die bestehenden allgemeinen Anordnungen 1 
des Bezirksfürsorgeverbands, nämlich 
Beschluss der Amtsversammlung vom 22.7. 
1925. § 124. betr. Festlegung der Er= 
satzpflicht gegenüber Sozial- und Klein 
rentnern aus etwaigen Nachlass dersel 
ben; fernerhin die SicherStellung des 
Ersatzes von Fürsorgeleistungen durch 
Hypothekenbestellung, Verpfändung etc. 
Zur Vermeidung einer periodischen 
Ausstandsverurkundung und etwaiger Ver 
jährung unserer Ersatzansprüche aus 
Fürsorgeleistungen ward der Entwurf be 
kanntgegeben, der von den Fürsorgeemp-
	        
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