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fängern zu unterzeichnen wäre und. wel
cher lautet: „ Jeh anerkenne eine Ver=
bindlichkeit gegenüber dem Bezirksfür=
sorgeverband Laupheim in Höhe der mir
zugekommenen und künftig zukommenden
Leistungen der Sozial- Kleinrentnerfür=
sorge in der Weise, dass diese Leistun
gen im Todesfall von dem Bezirksfürsor
geverband Laupheim ganz oder teilweise
zurückverlangt werden können .”
Endlich wurde die finanzielle Aus
wirkung des § 15a der Reichsverordnung
vom 29.3.1928. betr. Sicherstellung des
erhöhten Richtsatzes an über 65 Jahre
alte Unterstützungsempfänger ab 1.7.28.
erörtert.
Der Ausschuss nahm zu den einzelnen
Punkten eingehend Stellung und
beschliesst :
1; Den seitherigen Beschluss über die Ersatzpflicht gegenüber
allen Fürsorgeempfängern aus etwaigem Nachlass derselben
beizubehalten,
2; diese Ersatzpflicht nach dem bekanntgegebenen Entwurf durch
die Rentner festlegen zu lassen,
3; die Sicherstellung des Ersatzes von Fürsorgeleistungen
durch Bestellung von Hypotheken, Verpfändung etc. von Fall
zu Fall sich durch den Ausschuss vorzubehalten,
4; die Neufestsetzung der Unterstützung für die über 65 Jahre
alten Rentner ab 1.7.1928. zurückzustellen.