3¥4.
Sitzung am 20. S eptember 1928.
konkurses schlägt das Nachlassgericht
Altheim ff. Regelung vor. „ Der vorhan
dene Aktivnachlass wird vom Nachlassge
richt eingezogen und verwertet. Von dem
sich ergebenden Betrag werden die be
vorrechtigten Forderungen und die Kos
ten des Nachlassgerichts voll gedeckt.
Der alsdann noch verbleibende Betrag
wird den 2 Gläubigern Gerichtskasse
Laupheim und Bezirksfürsorgebehörde
Laupheim im Verhältnis ihrer Ansprüche
überlassen, wogegen diese auf den Rest
betrag ihrer Forderungen verzichten. ”
Die vorgeschlagene Art der Befrie
digung der Nachlassverbindlichkeiten
entspricht einer Regelung, wie sie auch
im Falle eines Nachlasskonkurses in
Frage käme.
Beschluss :
Der Ausschuss erklärt sich mit diesem Vorschlag einverstanden.
Zur Urkunde !
Landr
Vorsitzender:
Schriftführer:
Rechn.Rat