14. November 1928.
verbände einzuholen mit der Folge, dass
der Beschwerdeführerin im Fall der Ge
nehmigung wenigstens für die Arznei
kein Aufwand entstanden wäre. Die Be
schwerdeführerin diese Kosten jetzt
I
allein tragen zu lassen, weil ihr Arzt
die rechtzeitige Einholung dieser Ge
nehmigung versäumt hat, wäre eine Härte
Zwar scheint das Renteneinkommen
der Huber den für die gehobene Fürsorge
geltenden Richtsatz zu erreichen; da
sie aber Zusatzrente bezieht, gilt sie
-nach § 30. der Reichswohlf.Grundsätze
in der Fassung des Gesetzes vom 29.3.
1928. für die Gewährung der Krankenhil
fe als hilfsbedürftig. Zu berücksichti
gen ist sodann auch, dass ihr aus ihren
Krankheitszustand fortlaufend besondere
Aufwendungen erwachsen und dass im vor
liegenden Fall nicht etwa ein Beitrag
zum täglichen Lebensbedarf, sondern die
Beseitigung eines einmaligen Notstandes
in Frage kommt.
Nach § 23. der Reichswohlf.Grund
sätze gewährt die soziale Fürsorge ihre
Hilfe auch dann, wenn zwar der Beschä
digte oder die Hinterbliebenen
oder ein unterhaltspflichtiger
selbst
Angehä»
riger die Leistungen aus ihrem Einkom
men oder Vermögen bestreiten können, es
aber unbillig wäre, dies zu verlangen.
Dies trifft auch für den vorl. Fall