Full text: Bezirksfürsorgebehörde Laupheim Protokoll des Ausschusses vom 29.5.1928 bis 16.4.1931 Band II Seite 261-596

14. November 1928. 
verbände einzuholen mit der Folge, dass 
der Beschwerdeführerin im Fall der Ge 
nehmigung wenigstens für die Arznei 
kein Aufwand entstanden wäre. Die Be 
schwerdeführerin diese Kosten jetzt 
I 
allein tragen zu lassen, weil ihr Arzt 
die rechtzeitige Einholung dieser Ge 
nehmigung versäumt hat, wäre eine Härte 
Zwar scheint das Renteneinkommen 
der Huber den für die gehobene Fürsorge 
geltenden Richtsatz zu erreichen; da 
sie aber Zusatzrente bezieht, gilt sie 
-nach § 30. der Reichswohlf.Grundsätze 
in der Fassung des Gesetzes vom 29.3. 
1928. für die Gewährung der Krankenhil 
fe als hilfsbedürftig. Zu berücksichti 
gen ist sodann auch, dass ihr aus ihren 
Krankheitszustand fortlaufend besondere 
Aufwendungen erwachsen und dass im vor 
liegenden Fall nicht etwa ein Beitrag 
zum täglichen Lebensbedarf, sondern die 
Beseitigung eines einmaligen Notstandes 
in Frage kommt. 
Nach § 23. der Reichswohlf.Grund 
sätze gewährt die soziale Fürsorge ihre 
Hilfe auch dann, wenn zwar der Beschä 
digte oder die Hinterbliebenen 
oder ein unterhaltspflichtiger 
selbst 
Angehä» 
riger die Leistungen aus ihrem Einkom 
men oder Vermögen bestreiten können, es 
aber unbillig wäre, dies zu verlangen. 
Dies trifft auch für den vorl. Fall
	        
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