Fortsetzung § 2
Blatt 7
Wertung
Beim Bieter Nr. 1 müssen die Lose A I und A IV aus der Wertung genommen werden.
Bieter Nr. 1
Variante
Nr. 2
Nr. 3 Nr. 4
Nr. 5
(B)
(C)
A I 1.266.776)
A II
A III 1.817.373
A IV 688.205)
1.804.142
1.834.222
2.353.716
1.169.379
1.868.649
2.505.087
2.543.639
1.804.142
1.834.222
1.817.373
1.169.379
1.804.142
1.834.222
1.817.373
Summe A
6.625.116
5.455.737
Var. B
Var. C
7.158.724
5.991.055
5.653.858
-
5.653.858
5.991.055
Anhand des beigefügten Zahlenspiegels (Anlage) ist festzustel
len, daß
eine Aufteilung nach Variante A I bis A III mit einer Summe
von 4.918.371,00 DM die billigste Lösung wäre; der Zuschlag
müßte bei A I und A III dem Bieter Nr. 1 und bei A II dem
Bieter Nr. 2 zufallen. Nachdem jedoch das Angebot A I bei
Bieter Nr. 1 (wie übrigens auch für A IV) nicht gewertet
werden kann, erhöht sich die Summe durch Nachrücken des Bie
ters Nr. 2 von 4.918.371,00 DM um 537.366,00 DM auf
5.455.737,00 DM;
bei einer Zusammenfassung aller Lose der Variante A sich das
Vergleichsergebnis anstelle der ursprünglich 5.606.576,00 DM
durch Nachrücken mit 6.625.116,00 DM darstellt, was eine Er
höhung um 1.018.540,00 DM bedeutet;
bei einem Vergleich dieser Ergebnisse mit den Totalange
boten nach Variante C (5.991.055 - 5.455.737 DM) sich ein
rechnerischer Vorteil für eine regionale Verteilung nach
Variante A mit einem Differenzbetrag von 535.318 DM ergibt;
bei einem Vergleich unter Einbeziehung der Stadt Biberach
(6.625.116 zu 5.653.858) sich das Totalangebot um 971.258 DM
günstiger darstellt.
Nimmt man aber die Totalangebote, so steht der Bieter Nr. 3 bei
höherer Leistung - nämlich alle 4 Bezirke - mit 5.653.858 DM
gegenüber dem leistunsgeringeren Angebot (mit 3 Bezirken) mit
5.991.055 DM um 337.197 DM günstiger.
6. Bewertung
Durch Einsicht in die Kalkulationsunterlagen sowie durch Ge
spräche mit den Bietern wurde versucht, die bestehenden
Ungereimtheiten zu klären. Diese Untersuchungen erbrachten nur
insoweit Klarheit, als die billigsten Angebote des Bieters Nr.
1 bei den Losen Variante A I und A IV nach den Vorgaben der VOL
von der Wertung auszuschließen sind.