Full text: Niederschrift über die 16.-23. Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Technik vom 16. Juni 1992 bis 21. April 1993

Fortsetzung § 2 
Blatt 7 
Wertung 
Beim Bieter Nr. 1 müssen die Lose A I und A IV aus der Wertung genommen werden. 
Bieter Nr. 1 
Variante 
Nr. 2 
Nr. 3 Nr. 4 
Nr. 5 
(B) 
(C) 
A I 1.266.776) 
A II 
A III 1.817.373 
A IV 688.205) 
1.804.142 
1.834.222 
2.353.716 
1.169.379 
1.868.649 
2.505.087 
2.543.639 
1.804.142 
1.834.222 
1.817.373 
1.169.379 
1.804.142 
1.834.222 
1.817.373 
Summe A 
6.625.116 
5.455.737 
Var. B 
Var. C 
7.158.724 
5.991.055 
5.653.858 
- 
5.653.858 
5.991.055 
Anhand des beigefügten Zahlenspiegels (Anlage) ist festzustel 
len, daß 
eine Aufteilung nach Variante A I bis A III mit einer Summe 
von 4.918.371,00 DM die billigste Lösung wäre; der Zuschlag 
müßte bei A I und A III dem Bieter Nr. 1 und bei A II dem 
Bieter Nr. 2 zufallen. Nachdem jedoch das Angebot A I bei 
Bieter Nr. 1 (wie übrigens auch für A IV) nicht gewertet 
werden kann, erhöht sich die Summe durch Nachrücken des Bie 
ters Nr. 2 von 4.918.371,00 DM um 537.366,00 DM auf 
5.455.737,00 DM; 
bei einer Zusammenfassung aller Lose der Variante A sich das 
Vergleichsergebnis anstelle der ursprünglich 5.606.576,00 DM 
durch Nachrücken mit 6.625.116,00 DM darstellt, was eine Er 
höhung um 1.018.540,00 DM bedeutet; 
bei einem Vergleich dieser Ergebnisse mit den Totalange 
boten nach Variante C (5.991.055 - 5.455.737 DM) sich ein 
rechnerischer Vorteil für eine regionale Verteilung nach 
Variante A mit einem Differenzbetrag von 535.318 DM ergibt; 
bei einem Vergleich unter Einbeziehung der Stadt Biberach 
(6.625.116 zu 5.653.858) sich das Totalangebot um 971.258 DM 
günstiger darstellt. 
Nimmt man aber die Totalangebote, so steht der Bieter Nr. 3 bei 
höherer Leistung - nämlich alle 4 Bezirke - mit 5.653.858 DM 
gegenüber dem leistunsgeringeren Angebot (mit 3 Bezirken) mit 
5.991.055 DM um 337.197 DM günstiger. 
6. Bewertung 
Durch Einsicht in die Kalkulationsunterlagen sowie durch Ge 
spräche mit den Bietern wurde versucht, die bestehenden 
Ungereimtheiten zu klären. Diese Untersuchungen erbrachten nur 
insoweit Klarheit, als die billigsten Angebote des Bieters Nr. 
1 bei den Losen Variante A I und A IV nach den Vorgaben der VOL 
von der Wertung auszuschließen sind.
	        
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