Fortsetzung § 2
Blatt 8
Da nach der VOL eine vergleichende Berechnung durch den Auf
traggeber (Landkreis) nicht statthaft ist, kann für die Wertung
praktisch nur jeweils ein einziges Angebot herangezogen werden.
Dabei ergibt sich folgendes Bild:
Variante A (I bis III) 5.455.737,00 DM
Variante C (entspricht obigem Lei
stungsumfang) -: 5.991.055,00 DM
Variante A (I bis IV) -: 6.625.116,00 DM
Variante B (entspricht obigem Lei ¬
stungsumfang) -: 5.653.858,00 DM
Nach diesem Vergleich ist das Angebot des Bieters Nr. 3 mit
5.653.858,00 DM, bezogen auf den gesamten Leistungsumfang, das
wirtschaftlich weitaus günstigste Angebot, insbesondere, wenn
die Kosteneinteilung über die Lohn- und Preisgleitklausel wäh
rend der Vertragsdauer mit einbezogen wird.
Eine Vergabe an diesen Bieter zum jetzigen Zeitpunkt setzt vor
aus, daß eine Einigung mit der Stadt Biberach zustande kommt.
Eine Reduzierung dieses Angebots auf die Variante C - ohne
Stadt - ist nach VOL nicht vorgesehen.
Die Differenz von den Anbietern der Variante A I bis III zum
Anbieter der Variante B beträgt nur noch 198.121,00 DM
(5.455.737 DM zu 5.653.858 DM). Dies bedeutet, daß bei einer
Vergabe nach A I bis III bei Hinzukommen der Stadt Biberach
diese Bieter die Stadt um eben diesen Differenzbetrag ent
sorgen müßten. Dies ist mit Sicherheit nicht möglich. Damit
wird deutlich, daß eine Vergabe nach Variante A teurer wäre.
7. Vergabevorschlag
Das Steinbeis-TransferZentrum Biberach schlägt deshalb vor,
das wirtschaftlich günstigste Angebot nach Variante B mit
einer Angebotssumme von 6.297.540,12 DM (= Vergleichssumme
ohne Verwerterkosten: 5.653.858,00 DM) an die Arge Wert
stof fhöfe im Landkreis Biberach - unter dem Vorbehalt, daß
mit der Stadt Biberach Einigung erzielt wird - zu vergeben
oder
im anderen Falle die Ausschreibung nach § 26 Abs. 1 Ziffer c
VOL/A aufzuheben, da die Ausschreibung kein wirtschaftliches
Ergebnis erbracht hat. Bei einer Aufhebung der Ausschreibung
kann nach § 3 Abs. 4 Ziffer n VOL/A eine freihändige Vergabe
erfolgen, da eine erneute öffentliche oder beschränkte Aus
schreibung kein wirtschaftliches Ergebnis verspricht.
8. Aussprache
Der Vorsitzende schließt die Öffentlichkeit aus.