Full text: Niederschrift über die 16.-23. Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Technik vom 16. Juni 1992 bis 21. April 1993

Fortsetzung § 2 
Blatt 8 
Da nach der VOL eine vergleichende Berechnung durch den Auf 
traggeber (Landkreis) nicht statthaft ist, kann für die Wertung 
praktisch nur jeweils ein einziges Angebot herangezogen werden. 
Dabei ergibt sich folgendes Bild: 
Variante A (I bis III) 5.455.737,00 DM 
Variante C (entspricht obigem Lei 
stungsumfang) -: 5.991.055,00 DM 
Variante A (I bis IV) -: 6.625.116,00 DM 
Variante B (entspricht obigem Lei ¬ 
stungsumfang) -: 5.653.858,00 DM 
Nach diesem Vergleich ist das Angebot des Bieters Nr. 3 mit 
5.653.858,00 DM, bezogen auf den gesamten Leistungsumfang, das 
wirtschaftlich weitaus günstigste Angebot, insbesondere, wenn 
die Kosteneinteilung über die Lohn- und Preisgleitklausel wäh 
rend der Vertragsdauer mit einbezogen wird. 
Eine Vergabe an diesen Bieter zum jetzigen Zeitpunkt setzt vor 
aus, daß eine Einigung mit der Stadt Biberach zustande kommt. 
Eine Reduzierung dieses Angebots auf die Variante C - ohne 
Stadt - ist nach VOL nicht vorgesehen. 
Die Differenz von den Anbietern der Variante A I bis III zum 
Anbieter der Variante B beträgt nur noch 198.121,00 DM 
(5.455.737 DM zu 5.653.858 DM). Dies bedeutet, daß bei einer 
Vergabe nach A I bis III bei Hinzukommen der Stadt Biberach 
diese Bieter die Stadt um eben diesen Differenzbetrag ent 
sorgen müßten. Dies ist mit Sicherheit nicht möglich. Damit 
wird deutlich, daß eine Vergabe nach Variante A teurer wäre. 
7. Vergabevorschlag 
Das Steinbeis-TransferZentrum Biberach schlägt deshalb vor, 
das wirtschaftlich günstigste Angebot nach Variante B mit 
einer Angebotssumme von 6.297.540,12 DM (= Vergleichssumme 
ohne Verwerterkosten: 5.653.858,00 DM) an die Arge Wert 
stof fhöfe im Landkreis Biberach - unter dem Vorbehalt, daß 
mit der Stadt Biberach Einigung erzielt wird - zu vergeben 
oder 
im anderen Falle die Ausschreibung nach § 26 Abs. 1 Ziffer c 
VOL/A aufzuheben, da die Ausschreibung kein wirtschaftliches 
Ergebnis erbracht hat. Bei einer Aufhebung der Ausschreibung 
kann nach § 3 Abs. 4 Ziffer n VOL/A eine freihändige Vergabe 
erfolgen, da eine erneute öffentliche oder beschränkte Aus 
schreibung kein wirtschaftliches Ergebnis verspricht. 
8. Aussprache 
Der Vorsitzende schließt die Öffentlichkeit aus.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.