Der Bezirksrat ging in seiner
Ritzung von 30. Oktober 1909 davon
aus, daß es sieh un Beschlüsse in &ir
Sinne des Art. 16 Abs. 3 der Bez.Ord.
handle.
Ob diese Annahne zutreffend ist, er=
■scheint zweifelhaft.
Vergl. Ann. 5 zu Art. 16 Bez.Ordn.
in Br. Michels Konnentar.
Sei den wie ihn wolle.
Bandelt es sieh un einen Beschluß
in Sinne des Art. 16 Abs. 2 Bez.Ordn,
so kann die deneinde Biberach jeder=
zeit einen eigenen Katasterlgeoneter
aufstellen.
I
Handelt es sieh un einen Beschluß
in Sinne des Art. 16 Abs. 3 Bez.Ordn.
so kann die von der Antskörper schäft
den säntlichen Geneinden des Bezirks
abgenonnene Verpflichtung zur Auf=
Stellung der Katastergeoneter einer
einzelnen Gemeinde nicht zurüekver=
Wieden werden.
Etwas anderes ist es, ob die Amts=
körperschaft dem Bunsoh der Stadt=
gemeinde Biberach einen eigenen Ka=
tastergeometer auf eigene Kosten an=
zustellen, entgegentreten will.
Dazu hat sie nach Lage der Verhält^
nisse bis auf Weiteres keinen Grund.
Stellt aber die Gemeinde Biberach
einen eigenen Katastergeometer an,
so ist es,- wenn es sieh auch nicht-