/ab 1. April 190/’J besorgt wird.
Dieses desebaft soll nun in Biberae^j,
von städtischen Katastergeoneter be=
sorgt werden.
Diese Arbeit hat nach der Minist.
Verf. von 1. September 1899 betr.
Erhaltung und Fortführung der Flur=
karten und Primärkataster der Be=
zirksgeometer zu besorgen. f§13,
18, A2 und 4? daselbstJ.
Wenn die Stadt Biberach diese Fort=
Führung durch den Katastergeometer
besorgen lassen will, so hätte siv
beim Ministerium der Justiz, des
Jnnern und der Finanzen um Dispen=
sation nachzusuchen. Ob der Gemeinde-
rat dies tun will und bejahenden^
falls ob er dann die Freilassung von
den bezüglichen Kosten gemäß Art. 70
Bez. Ordn. beantragen will, bleibt
abzuwarten.
Was nun die Zeitdauer der Befreiung
der Stadt Biberach von der Teilnahme
an den Katastergeometer = Kosten an=
belangt, so ist eine Befreiung auf
unbestimmte Zett nicht statthaft.
Art. 70 Bez. Ordn. und Anmerk. 9
in Dr. Michels Kommentar.
II. Der Bezirksrat ist in 11berein=
Stimmung mit der Bezirksgeometer=
stelle und dem K. Steuerkollegtum,
sowie mit den Katastergeometern
selbst der Ansicht, daß ein vierter
Amtskörperschaftskatastergeometer