vorerst nieht erforderlteh ist,
wenn die Stadt Biberach einen eigenq
Katastergeoneter aufstellt,
Es ist deshalb der Ansicht, daß die
vom Distrikt I noch übrig bleibenden
7 Gemeinden an die Katastergeometer
der Distrikte II und III fGäßler &
Vollenweider! verteilt werden sollen
mit der Bedingung , daß sie nur in
dem Haße Feldbereinigungen Ute,
übernehmen dürfen, daß die Kataster
arbeiten, die zuerst auszuführen s-wt
sind, dabei nieht vernaehläßigt
werden.
/I.
Der Katastergeometer des Distrikts
IV (Eggler, Ochsenhausen! kommt
nieht in Frage, da er einen aus=
jjißtomsgroßen Distrikt hat.
3m übrigen haben sieh^die beiden
Katastergeometer bezügl. der Ver=
teilung der Gemeinden geeinigt.
Bezirksrat, Bezirks geometerstelle
und Steuerkollegium haben sieh mit
der Art der Verteilung einverstan=
den erklärt.
Die Gemeinderäte der beteiligten
Gemeinden, welchen gemäß § 1 Abs. 2
des mit den Katastergeometern ab=
geschlossenen Dienstvertrags Ge=
legenheit zur Äußerung gegeben wurde
sind mit der in Aussicht genommenen \
Neuregelung einverstanden.
/II mit Anlagen.