bis 31. März 1920-.-
Die beantragte Befreiung bezüglich der Kosten für Fort=
führung der äemeindeergänzungsharten kann vorerst nicht
gewährt werden.
Zu Ziffer 1 ist 2/3tel Mehrheit und Genehmigung der
K. Kreisregierung erforderlich.
2. Die von Distrikt I nach Ausfall der Stadt Biberach noch
bleibenden 7 Gemeinden werden dem Distrikt II und III
zugeteilt und zwar
dem Distrikt II (GäßlerJ die 5 Gemeinden
Bergerhausen, Höfen, Laupertshausen, Maselheim, Metten*
berg,
dem Distrikt III fVollenweider! die zwei Gemeinden
Birkenhard und Warthausen.
Die Zuteilung wird an die selbstverständliche Bedingung
geknüpft, daß Feldbereinigungen etc. nur in dem Maße tA
übernommen werden dürfen, daß die Katasterarbeiten, wel*
ehe zuerst auszuführen sind, dabei nicht vernaehläßigt
werden.
Der mit den Katastergeometern abgeschlossene Vertrag
gilt auch bezüglich dieser Gemeinden.
Der Bezirksrat wird ermächtigt, den Vertrag durch einen
entsprechenden Zusatz zu ergänzen} dabei ist anzufügen,
daß für die Teilgemeinden „Biberaeher Hospitalgüter”
seitens der Stadt Biberach ein eigener Katastergeometer
X
aufgestellt ist.
Die Nummerierung der Katast'ergeometerbezirke wird der=
art geändert,daß der Distrikt des Geometers Räßler als
Distrikt I, der des Vollenweider als Distrikt II, der
des Eggler als Distrikt III bezeichnet wird.
III. Das Wartgeld der Katastergeometer wird mit Wirkung
vom 1. Danuar 1910 ab festgesetzt wie folgt: