ung der Katastergeojueter bezüglich
der Fortbezalung des Kartgelds, so=
wie der Kosten der Stellvertretung
die Bestinungen des Gesetzes vom
25. 3uni 189* ffoeg. Blatt S.165 )
jezt Gesetz vom 5. 9. 1905 maßgebend
seien. Biese Bestimmung wurde
hier wie anderwärts in den Vertrag
aufgenommen und zwar auf Grund des in
Boschers Zeitschrift abgedruchten
Mustervertrags.
Biese Bestimmung paßt eigentlich nur
für Bezirke^ in welchen die Kataster^
geometer gegen Gehalt angestellt sind^
bezw. für den Fall, daß durch Stelle
Vertretung der Amtskörperschaft Kos=
ten eraMTumu
Ein über die Bezalung^hinausgehender
Rechtsanspruch dürfte Seitens des
Fetzer aus Artikel 38 des Gesetzes
bezw. § 13 des Vertrags nicht abge=
leitet werden können.
Aus Btlltgkeitsrückstchten wird dem
Gesuch zu entsprechen sein.
Bas pensionsberechtigte Einkommen des
Fetzer beträgt 3A00 I und se&t
sieh wie folgt zusammen:
a; als Stadtgeometer 1500 'M.
b; Kartgeld der Amtskorporation
200 M
e; Gebühren als Kat. Geom. 1900 M
3400 M