Ants'kor'poratinn
Den 2d. Danuar 1910*
Biberaeh. v
O.B.
3n der Reelztssaehe des Ben. Fiderer, SehTiLidneisters
in Biberach, Klägers,
vertreten durch die Rechtsanwälte Ragner & Schach
in Biberach,
gegen den
I.
Heinrich Schmalzing, Metzger in Biberach, Beklagten,
vertreten durch R.A. Schnapp in Biberach
Eigentum betreffend,
ist v071^ dem Vertreter® des Klägers der Amtskorporation
Biberach der Streit verkündigt worden.
Die Amtskorporation lehnt den Beitritt zum Rechtsstreit ■ ■
ab. Es kann dahin gestellt werden, ob und unter wel
chen Voraussetzungen die Amtskorporation für den Schaden
verantwortlich ist, den ein Katastergeometer als solcher
einem Dritten zufügt.
3m vorliegenden Fall handelt es sieh um Anfertigung eines
Lageplans; die Anfertigung von solchen gehört aber nicht
zu den Dienstobliegenheiten der Katastergeometer.
Vollenweider hat die fragliche Arbeit nicht als Kataster^
geometer ,sondern als öffentlicher Feldmesser ausgeführt.
Der Bezirksrat