Satzung
des
Mezirksveröands
Oberschwäbische Elektrizitätswerke.
§ i.
Die Amtskörperschasten Ravensburg, Tettnang und
Wangen vereinigen sich zum Zwecke gemeinnütziger Versor
gung ihrer Bezirke mit Elektrizität zu einem körperschaftlichen
Verband (Art. 92 der Bezirksordnung).
Der Verband führt den Namen „Bezirksverband Ober-
schwäbische Elektrizitätswerke".
Aiit Zustimmung der Amtsversammlungen sämtlicher dem
Verband angehörenden Amtskörperschaften können weitere
Oberamtsbezirke dem Verband als Mitglieder nach Maßgabe
der gegenwärtigen Satzung beitreten.
Den Amtskörperschaften Biberach, Blaubeuren, Ehingen,
Laupheim, Leutkirch, Münsingen, Riedlingen, Saulgau und
Waldsee steht der Beitritt nach Maßgabe dieser Satzung ohne
weiteres frei, falls die Amtsversammlungen dieser Amtskörper
schaften ihre Beitrittserklärung bis spätestens 1. März 1910
an den Verband abgeben.
§ 2.
Die Entschließung über die erste Ausführung des Unter
nehmens steht den Amtsversammlungen der dem Verband
angehörenden Amtskörperschaften zu (s. auch § 22 Abs. 1).
§ 3.
Jede innerhalb des Verbandsgebiets gelegene Gemeinde
kann sür sich und die Gemeindeeinwohner je nach Fortschreiten
des planmäßigen Ausbaus des Leitungsnetzes den Anschluß
an das Werk nach Maßgabe der Stromlieferungsbedingilngen
verlangen.
§ 4.
Entsprechend der Vereinbarung vom 23. September
1909 ist der Verband bereit, elektrischen Strom an die
bayerische Stadtgemeinde Lindau im Bodensee zu angemes
senen von der Verbandsversammlung (§ 5) festzusetzenden
Bedingungen zu liefern. Dasselbe gilt für die an das Ver
bandsgebiet angrenzenden preußischen Oberamtsbezirke Sig
maringen und Gammertingen, sowie für den bayrischen
Bezirk Illertissen.
Über die allgemeinen Bedingungen der Stromabgabe an
sonstige Abnehmer außerhalb des Verbandsgebiets beschließt
gleichfalls die Verbandsversammlung.