Full text: Bezirksratsprotokolle 15. Januar 1910 bis 19. Februar 1914

Satzung 
des 
Mezirksveröands 
Oberschwäbische Elektrizitätswerke. 
§ i. 
Die Amtskörperschasten Ravensburg, Tettnang und 
Wangen vereinigen sich zum Zwecke gemeinnütziger Versor 
gung ihrer Bezirke mit Elektrizität zu einem körperschaftlichen 
Verband (Art. 92 der Bezirksordnung). 
Der Verband führt den Namen „Bezirksverband Ober- 
schwäbische Elektrizitätswerke". 
Aiit Zustimmung der Amtsversammlungen sämtlicher dem 
Verband angehörenden Amtskörperschaften können weitere 
Oberamtsbezirke dem Verband als Mitglieder nach Maßgabe 
der gegenwärtigen Satzung beitreten. 
Den Amtskörperschaften Biberach, Blaubeuren, Ehingen, 
Laupheim, Leutkirch, Münsingen, Riedlingen, Saulgau und 
Waldsee steht der Beitritt nach Maßgabe dieser Satzung ohne 
weiteres frei, falls die Amtsversammlungen dieser Amtskörper 
schaften ihre Beitrittserklärung bis spätestens 1. März 1910 
an den Verband abgeben. 
§ 2. 
Die Entschließung über die erste Ausführung des Unter 
nehmens steht den Amtsversammlungen der dem Verband 
angehörenden Amtskörperschaften zu (s. auch § 22 Abs. 1). 
§ 3. 
Jede innerhalb des Verbandsgebiets gelegene Gemeinde 
kann sür sich und die Gemeindeeinwohner je nach Fortschreiten 
des planmäßigen Ausbaus des Leitungsnetzes den Anschluß 
an das Werk nach Maßgabe der Stromlieferungsbedingilngen 
verlangen. 
§ 4. 
Entsprechend der Vereinbarung vom 23. September 
1909 ist der Verband bereit, elektrischen Strom an die 
bayerische Stadtgemeinde Lindau im Bodensee zu angemes 
senen von der Verbandsversammlung (§ 5) festzusetzenden 
Bedingungen zu liefern. Dasselbe gilt für die an das Ver 
bandsgebiet angrenzenden preußischen Oberamtsbezirke Sig 
maringen und Gammertingen, sowie für den bayrischen 
Bezirk Illertissen. 
Über die allgemeinen Bedingungen der Stromabgabe an 
sonstige Abnehmer außerhalb des Verbandsgebiets beschließt 
gleichfalls die Verbandsversammlung.
	        
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