Full text: Bezirksratsprotokolle 15. Januar 1910 bis 19. Februar 1914

2 
§ 5. 
Zur Verwaltung der Angelegenheiten des Verbands sind 
die Verbandsversammlung (Z 6) und der Verwaltungsrat (ß 10) 
berufen. 
Die Vertretung des Verbandes hat ihren Sitz in Tettnang. 
§ 6. 
Die Verbandsversammlung besteht Vertretern der 
einzelnen dem Verband angehörenden Amtskörperschaften, 
welche nebst je 3 Stellvertretern van den Amtsversammlungen 
aus ihrer Mitte oder aus den sonstigen Bezirksangehörigen 
auf die Dauer der Wahlperiode der jeweiligen Amtsversamm 
lung gewählt werden. Die Wirksamkeit der Wahl erstreckt 
sich jedoch bis zum Zusammentritt der Amtsversammlung, in 
welcher die Erneuerungswahl vorgenommen wird. Die Zahl 
der Vertreter bemißt sich nach der Einwohnerzahl, so zwar, 
daß jede Amtskörperschaft mindestens 3 Vertreter und für je 
volle 10000 Einwohner einen weiteren Vertreter hat. Für 
die Einwohnerzahl ist jeweils das Ergebnis der letzten Volks 
zählung maßgebend. 
Die Stellvertreter treten nach einer von den Amts 
versammlungen festzusetzenden Reihenfolge ein. 
Den in § 4 Abs. 1 genannten Körperschaften kann bitrcb 
Vereinbarung die Befugnis eingeräumt werden, einen Ver 
treter mit beratender Stimme in die Verbandsversammlung 
zu entsenden. Zum Abschluß einer solchen Vereinbarung ist 
die Verbandsversammlung zuständig. 
§ 
Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte auf 
die in § 6 Abs. 1 bezeichnete Wahldauer einen Vorsitzenden 
und einen stellvertretenden Vorsitzenden. 
In der ersten Verbandsversammlung nach Beitritt der 
in § 1 Abs. 4 genannten Amtskörperschaften findet eine Neu 
wahl des Vorsitzenden llnd seines Stellvertreters auf den 
Rest der iit Abs. 1 bezeichneten Wahldauer statt. 
§ 8. 
Der Verbandsversammlung komntt außer den ihr durch 
die Satzung besonders zugewiesenen Angelegenheiten unbeschadet 
der nach außen hin imbeschränkten Vertretungsbefugnis des 
Verwaltungsrats zu: 
1. die Erwerbung, Veräußerung, Belastung, Pachtung oder 
Verpachtung von Grundstücken; 
2. die Beschlußfassung über Änderung, Erweiterung und 
Erneuerung der Werksanlagen; 
3. die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen; 
4. die Ernennung und Entlassung der erforderlichen Be 
amten und sonstigen Angestellten, sowie die Regelung 
ihrer Dienstverhältnisse, 
soweit diese Geschäfte (Ziffer 1—4) nicht dem Verwal 
tungsrat oder einer Kommission übertragen werden; 
5. die Festsetzung der allgemeinen Bedingungen für Strom 
abgabe und Jnstallationsarbeiten; 
6. die Einsetzung von Ausschüssen und Kommissionen; 
■ 7. die Feststellung des Jahresvoranschlags; 
8. die Beschlußfassung über Schuldaufnahmen; 
9. dieFeststellungderjährlichenBilanzunddesJahresberichts; 
10. die Genehmigung der Rechnung und die Entlastung des 
Rechners.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.