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§ 5.
Zur Verwaltung der Angelegenheiten des Verbands sind
die Verbandsversammlung (Z 6) und der Verwaltungsrat (ß 10)
berufen.
Die Vertretung des Verbandes hat ihren Sitz in Tettnang.
§ 6.
Die Verbandsversammlung besteht Vertretern der
einzelnen dem Verband angehörenden Amtskörperschaften,
welche nebst je 3 Stellvertretern van den Amtsversammlungen
aus ihrer Mitte oder aus den sonstigen Bezirksangehörigen
auf die Dauer der Wahlperiode der jeweiligen Amtsversamm
lung gewählt werden. Die Wirksamkeit der Wahl erstreckt
sich jedoch bis zum Zusammentritt der Amtsversammlung, in
welcher die Erneuerungswahl vorgenommen wird. Die Zahl
der Vertreter bemißt sich nach der Einwohnerzahl, so zwar,
daß jede Amtskörperschaft mindestens 3 Vertreter und für je
volle 10000 Einwohner einen weiteren Vertreter hat. Für
die Einwohnerzahl ist jeweils das Ergebnis der letzten Volks
zählung maßgebend.
Die Stellvertreter treten nach einer von den Amts
versammlungen festzusetzenden Reihenfolge ein.
Den in § 4 Abs. 1 genannten Körperschaften kann bitrcb
Vereinbarung die Befugnis eingeräumt werden, einen Ver
treter mit beratender Stimme in die Verbandsversammlung
zu entsenden. Zum Abschluß einer solchen Vereinbarung ist
die Verbandsversammlung zuständig.
§
Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte auf
die in § 6 Abs. 1 bezeichnete Wahldauer einen Vorsitzenden
und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
In der ersten Verbandsversammlung nach Beitritt der
in § 1 Abs. 4 genannten Amtskörperschaften findet eine Neu
wahl des Vorsitzenden llnd seines Stellvertreters auf den
Rest der iit Abs. 1 bezeichneten Wahldauer statt.
§ 8.
Der Verbandsversammlung komntt außer den ihr durch
die Satzung besonders zugewiesenen Angelegenheiten unbeschadet
der nach außen hin imbeschränkten Vertretungsbefugnis des
Verwaltungsrats zu:
1. die Erwerbung, Veräußerung, Belastung, Pachtung oder
Verpachtung von Grundstücken;
2. die Beschlußfassung über Änderung, Erweiterung und
Erneuerung der Werksanlagen;
3. die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen;
4. die Ernennung und Entlassung der erforderlichen Be
amten und sonstigen Angestellten, sowie die Regelung
ihrer Dienstverhältnisse,
soweit diese Geschäfte (Ziffer 1—4) nicht dem Verwal
tungsrat oder einer Kommission übertragen werden;
5. die Festsetzung der allgemeinen Bedingungen für Strom
abgabe und Jnstallationsarbeiten;
6. die Einsetzung von Ausschüssen und Kommissionen;
■ 7. die Feststellung des Jahresvoranschlags;
8. die Beschlußfassung über Schuldaufnahmen;
9. dieFeststellungderjährlichenBilanzunddesJahresberichts;
10. die Genehmigung der Rechnung und die Entlastung des
Rechners.