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Die Verbandsversammlung ist befugt, alle Verbands
angelegenheiten ihrer Zuständigkeit zu unterstellen.
§ 9.
Die Verbandsversammlung wird, so oft es das Bedürfnis
erfordert, nnndestens aber einmal jährlich, vom Vorsitzenden
berufen; sie muß berufen werden, wenn dies von mindestens
einem Drittel ihrer Mitglieder oder von einer Amtsversamm
lung der dem Verband angehörenden Amtskörperschaften
beantragt wird.
Der Drt der Verbandsversammlung wird jeweils vom
Verwaltungsrat bestimmt.
Die erste Verbandsversammlung wird vom Vorsitzenden
der Amtsversammlung Tettnang berufen.
Die Verbandsversamnilung ist beschlußfähig, wenn außer
dem Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend
ist; sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimni-
enthaltung ist, ausgenommen bei Wahlen, ausgeschlossen. Der
Vorsitzende hat bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme;
im übrigen kommt ihm kein Stimmrecht zu. Die Abstimmung
geschieht mündlich, wenn nicht für den einzelnen Fall geheime
Abstimmung beschlossen wird.
Weniger wichtige Angelegenheiten können, wenn kein
Mitglied widerspricht, mittels Rundschreibens zur Abstimmung
gebracht werden.
Die Wahlen erfolgen mittels schriftlicher geheimer Ab
stimmung nach der verhältnismäßigen Mehrheit, die Wahlen
des Vorsitzenden und seines Stellvertreters, sowie der Beamten
des Verbandes nach der absoluten Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Dem Vorsitzenden steht bei Wahlen gleichfalls
eine Stimme zu. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet
das Los. Hat sich auch bei wiederholter Vornahme der Ab-
stimniung für keinen der Bewerber die vorgeschriebene absolute
Stimmenmehrheit ergeben, so wird zwischen den zwei Per
sonen, ivelche beim zweiten Wahlgang die meisten Stimmen
erhalten haben, eine engere Wahl vorgenommen.
Heber die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen,
das von dem Vorsitzenden und den: Schriftführer zu unter
zeichnen ist.
§ 10.
Zur Führung der laufenden Verwaltung wird ein
Verwaltungsrat bestellt.
Er besteht aus dem Vorsitzenden der Verbandsversamm
lung und dessen Stellvertreter, sowie je zivei Vertretern der
dem Verband angehörenden Amtskörperschaften, die nebst
Ersatzmännern auf die Dauer ihrer Wahl in die Verbands
versammlung von den Amtsversammlungen aus der Mitte
ihrer Vertreter in der Verbandsversammlung gewählt werden.
Gehören der Vorsitzende und dessen Stellvertreter derselben
Amtskörperschaft an, so hat diese keinen weiteren Vertreter
im Verwaltungsrat. Gehört der Vorsitzende und dessen Stell
vertreter verschiedenen Amtskörperschaften an, so haben diese
nur noch Einen weiteren Vertreter im Verwaltungsrat. Im
letzteren Falle gehört, wenn der Vorsitzende oder dessen Stell
vertreter sich nicht unter den von der Amtsversammlung in
den Verwaltungsrat gewählten Vertretern befindet, derjenige
von den letzteren dem Verwaltungsrat an, der bei seiner
Wahl in diesen die meisten Stimmen erhalten hat. Hatten
beide Vertreter gleich viel Stimmen erhalten, so wird, falls