Full text: Bezirksratsprotokolle 15. Januar 1910 bis 19. Februar 1914

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Die Verbandsversammlung ist befugt, alle Verbands 
angelegenheiten ihrer Zuständigkeit zu unterstellen. 
§ 9. 
Die Verbandsversammlung wird, so oft es das Bedürfnis 
erfordert, nnndestens aber einmal jährlich, vom Vorsitzenden 
berufen; sie muß berufen werden, wenn dies von mindestens 
einem Drittel ihrer Mitglieder oder von einer Amtsversamm 
lung der dem Verband angehörenden Amtskörperschaften 
beantragt wird. 
Der Drt der Verbandsversammlung wird jeweils vom 
Verwaltungsrat bestimmt. 
Die erste Verbandsversammlung wird vom Vorsitzenden 
der Amtsversammlung Tettnang berufen. 
Die Verbandsversamnilung ist beschlußfähig, wenn außer 
dem Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend 
ist; sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimni- 
enthaltung ist, ausgenommen bei Wahlen, ausgeschlossen. Der 
Vorsitzende hat bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme; 
im übrigen kommt ihm kein Stimmrecht zu. Die Abstimmung 
geschieht mündlich, wenn nicht für den einzelnen Fall geheime 
Abstimmung beschlossen wird. 
Weniger wichtige Angelegenheiten können, wenn kein 
Mitglied widerspricht, mittels Rundschreibens zur Abstimmung 
gebracht werden. 
Die Wahlen erfolgen mittels schriftlicher geheimer Ab 
stimmung nach der verhältnismäßigen Mehrheit, die Wahlen 
des Vorsitzenden und seines Stellvertreters, sowie der Beamten 
des Verbandes nach der absoluten Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen. Dem Vorsitzenden steht bei Wahlen gleichfalls 
eine Stimme zu. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet 
das Los. Hat sich auch bei wiederholter Vornahme der Ab- 
stimniung für keinen der Bewerber die vorgeschriebene absolute 
Stimmenmehrheit ergeben, so wird zwischen den zwei Per 
sonen, ivelche beim zweiten Wahlgang die meisten Stimmen 
erhalten haben, eine engere Wahl vorgenommen. 
Heber die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen, 
das von dem Vorsitzenden und den: Schriftführer zu unter 
zeichnen ist. 
§ 10. 
Zur Führung der laufenden Verwaltung wird ein 
Verwaltungsrat bestellt. 
Er besteht aus dem Vorsitzenden der Verbandsversamm 
lung und dessen Stellvertreter, sowie je zivei Vertretern der 
dem Verband angehörenden Amtskörperschaften, die nebst 
Ersatzmännern auf die Dauer ihrer Wahl in die Verbands 
versammlung von den Amtsversammlungen aus der Mitte 
ihrer Vertreter in der Verbandsversammlung gewählt werden. 
Gehören der Vorsitzende und dessen Stellvertreter derselben 
Amtskörperschaft an, so hat diese keinen weiteren Vertreter 
im Verwaltungsrat. Gehört der Vorsitzende und dessen Stell 
vertreter verschiedenen Amtskörperschaften an, so haben diese 
nur noch Einen weiteren Vertreter im Verwaltungsrat. Im 
letzteren Falle gehört, wenn der Vorsitzende oder dessen Stell 
vertreter sich nicht unter den von der Amtsversammlung in 
den Verwaltungsrat gewählten Vertretern befindet, derjenige 
von den letzteren dem Verwaltungsrat an, der bei seiner 
Wahl in diesen die meisten Stimmen erhalten hat. Hatten 
beide Vertreter gleich viel Stimmen erhalten, so wird, falls
	        
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