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nicht einer von ihnen von sich aus zurücktritt, der ausscheidende
Vertreter durch das von dem Vorsitzenden der Verbands
versammlung zu ziehende Los bestinimt.
Vorsitzender des Venvaltungsrats ist der Vorsitzende der
Verbandsversamnilung, beziehungsweise dessen Stellvertreter.
Für den Geschäftsgang des Verwaltungsrats gelten die
Bestimmungen des § 9.
§ 11.
Der Verwaltungsrat hat alle Angelegenheiten des Ver
bands zu verwalten, soweit deren Erledigung nicht durch die
Satzung oder durch Beschlußfassung der Verbandsversammlung
der letzteren selbst vorbehalten oder besonderen Ausschüssen
oder Kommissionen iibertragen ist.
Insbesondere kommt dem Verwaltungsrat zu:
1. die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des
Verbandes unmittelbar oder durch Bevollmächtigte;
2. die Anweisung von Einnahmen und Ausgaben;
3. die Vorberatung des Voranschlags, der jährlichen Bilanz
und des Jahresberichts, sowie die Prüfung der Jahres
rechnung ;
4. der Abschluß von Verträgen mit den Stromabnehmern;
5. die Ueberwachung der vertragsmäßigen Ausführung
aller Arbeiten und Lieferungen;
6. die Aufsicht über die Geschäftsführung der Beaniten
und sonstigen Angestellten;
7. die Vorbereitung der Verhandlungen der Verbands
versammlung.
Der Verwaltungsrat kann die vorläufige Anweisung von
Einnahmen und Ausgaben vorbehältlich seiner nachträglichen
Genehnügung bis zu einem bestimmten von ihm festzusetzenden
Betrag, ferner die Wahrnehiuung der sonstigen ihm obliegenden
Geschäfte, ausgenommen die unter Ziffer 3 und 7 bezeich
neten, einzelnen seiner Mitglieder oder Beamten des Verbands
übertragen, auch Beamten oder Angestellten Handlungs
vollmacht im Sinne des § 54 des Handelsgesetzbuchs erteilen,
sowie Ausschüsse zur Vorberatung bestimmter Angelegenheiten
einsetzen.
' § 12.
Der Verband erstrebt keinen Gewinn.
Die Mittel für den ersten Ausbau des Unternehmens,
für die Verzinsung des Anlagekapitals bis zrlr Inbetriebnahme
des Werks, sowie für spätere wesentliche Erweiterungen und
Änderungen der Werksanlagen werden, falls sonstige Mittel
nicht zur Verfügung stehen, vom Verband durch Anlehen
aufgebracht. Soweit nötig, sollen die Anlehensmittel durch
Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber beschafft
werden.
Die Verbandsversammlung kann beschließen, daß den Strom
abnehmern — ausgenommen die Gemeinden, soweit sie für
ihre eigenen Licht- mit) Kraftbedürfnisse Strom beziehen —
in den Stromlieferungsbedingungen anbedungen wird, je nach
der Größe ihres Strombedarfs Teilschuldverschreibungen zu
übernehmen.
Die sonstigen Ausgaben des Verbands werden durch
die Betriebseinnahmen gedeckt.
§ 13.
Solange der Verband noch keine Mittel aus Anlehen
hat, werden die entstehenden Kosten von den dem Verband