Full text: Bezirksratsprotokolle 15. Januar 1910 bis 19. Februar 1914

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nicht einer von ihnen von sich aus zurücktritt, der ausscheidende 
Vertreter durch das von dem Vorsitzenden der Verbands 
versammlung zu ziehende Los bestinimt. 
Vorsitzender des Venvaltungsrats ist der Vorsitzende der 
Verbandsversamnilung, beziehungsweise dessen Stellvertreter. 
Für den Geschäftsgang des Verwaltungsrats gelten die 
Bestimmungen des § 9. 
§ 11. 
Der Verwaltungsrat hat alle Angelegenheiten des Ver 
bands zu verwalten, soweit deren Erledigung nicht durch die 
Satzung oder durch Beschlußfassung der Verbandsversammlung 
der letzteren selbst vorbehalten oder besonderen Ausschüssen 
oder Kommissionen iibertragen ist. 
Insbesondere kommt dem Verwaltungsrat zu: 
1. die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des 
Verbandes unmittelbar oder durch Bevollmächtigte; 
2. die Anweisung von Einnahmen und Ausgaben; 
3. die Vorberatung des Voranschlags, der jährlichen Bilanz 
und des Jahresberichts, sowie die Prüfung der Jahres 
rechnung ; 
4. der Abschluß von Verträgen mit den Stromabnehmern; 
5. die Ueberwachung der vertragsmäßigen Ausführung 
aller Arbeiten und Lieferungen; 
6. die Aufsicht über die Geschäftsführung der Beaniten 
und sonstigen Angestellten; 
7. die Vorbereitung der Verhandlungen der Verbands 
versammlung. 
Der Verwaltungsrat kann die vorläufige Anweisung von 
Einnahmen und Ausgaben vorbehältlich seiner nachträglichen 
Genehnügung bis zu einem bestimmten von ihm festzusetzenden 
Betrag, ferner die Wahrnehiuung der sonstigen ihm obliegenden 
Geschäfte, ausgenommen die unter Ziffer 3 und 7 bezeich 
neten, einzelnen seiner Mitglieder oder Beamten des Verbands 
übertragen, auch Beamten oder Angestellten Handlungs 
vollmacht im Sinne des § 54 des Handelsgesetzbuchs erteilen, 
sowie Ausschüsse zur Vorberatung bestimmter Angelegenheiten 
einsetzen. 
' § 12. 
Der Verband erstrebt keinen Gewinn. 
Die Mittel für den ersten Ausbau des Unternehmens, 
für die Verzinsung des Anlagekapitals bis zrlr Inbetriebnahme 
des Werks, sowie für spätere wesentliche Erweiterungen und 
Änderungen der Werksanlagen werden, falls sonstige Mittel 
nicht zur Verfügung stehen, vom Verband durch Anlehen 
aufgebracht. Soweit nötig, sollen die Anlehensmittel durch 
Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber beschafft 
werden. 
Die Verbandsversammlung kann beschließen, daß den Strom 
abnehmern — ausgenommen die Gemeinden, soweit sie für 
ihre eigenen Licht- mit) Kraftbedürfnisse Strom beziehen — 
in den Stromlieferungsbedingungen anbedungen wird, je nach 
der Größe ihres Strombedarfs Teilschuldverschreibungen zu 
übernehmen. 
Die sonstigen Ausgaben des Verbands werden durch 
die Betriebseinnahmen gedeckt. 
§ 13. 
Solange der Verband noch keine Mittel aus Anlehen 
hat, werden die entstehenden Kosten von den dem Verband
	        
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