Full text: Bezirksratsprotokolle 15. Januar 1910 bis 19. Februar 1914

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angehörenden Amtskörperschaften zu gleichen Teilen vor 
geschossen und vom Verband aus Anlehensmitteln mit 
Zinsen zurückerstattet. s. 
Können nach Inbetriebnahme des Werks die Betriebs 
kosten, die Verzinsung und Tilgung der Anlehen nicht durch 
die Betriebseinnahmen gedeckt werden, so haben die Amts 
körperschaften auf Grund Beschlusses der Verbandsversamni- 
lung nach Maßgabe des § 14 entsprechende Zuschüsse zu 
leisten, welche, sobald die Rechnungsergebnisse dies gestatten 
(§ 17 Abs. 1), in Teilbeträgen zurückbezahlt imd bis dahin 
verzinst werden. 
Die Preise für den elektrischen Strom sollen so festgesetzt 
werden, daß eine Inanspruchnahme der Amtskörperschaften 
nicht erforderlich wird. 
§ 14. 
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Verbandes haften 
neben dessen Vermögen die im Verband vereinigten Amts 
körperschaften als Gesamtschuldner, im inneren Verhältnis 
nach dem Umfang der Stromabnahme in den letzt voran 
gegangenen 3 Betriebsjahren und für die Zeit, in der dieser 
Maßstab noch nicht angewendet werden kann, nach Maßgabe 
der bei der letzten Volkszählung erhobenen Einwohnerzahl. 
Die Art und Weise der Berechnung der Stromabnahme 
bestimmt die Verbandsversanimlung. 
§ 15. 
Die Bestimmung über die Art der Rechnungsführung 
steht der Verbandsversammlung zu. Als Rechnungsjahr gilt 
das Kalenderjahr. 
Auf Schluß jedes Rechnungsjahres ist Inventar zu 
stellen und die Bilanz zu ziehen, wobei die für Aktien 
gesellschaften geltenden gesetzlichen Bestimniungen entsprechend 
anzuwenden sind. Die von den Amtskörperschaften geleisteten 
Zuschüsse (§ 13 Abs. 2) sind unter die Passiven nicht auf 
zunehmen. 
§ 16. 
Es ist ein Erneuerungsfonds anzusanimeln, welchem 
nach einem von der Verbandsversammlung aufzustellenden 
Plan jährlich der Abnützung der einzelnen Werksanlagen 
entsprechende Beträge so lange zuzuwenden sind, bis der 
Fonds den Gesamtbetrag der ursprünglichen Herstellungskosten 
dieser Werksanlagen erreicht hat. 
Mit der Bildung des Erneuerungsfonds braucht erst nach 
Ablauf der drei ersten vollen Betriebsjahre begonnen zu werden. 
Der Erneuerungsfonds ist nach den für die Anlegung 
des Geldvermögens der Amtskörperschaften geltenden Be 
stimmungen verzinslich anzulegen und nur für Neubauzwecke 
zu verwenden. Die Zinsen sind dem Kapital zuzuschlagen. 
Jin Falle des § 13 Abs. 2 unterbleibt der Zuschlag des 
plamnäßig verfallenen Betrags und der Zinsen. 
§ 17. 
Der nach Deckung sämtlicher Geschäftsunkosten, der 
Schuldenzinsen, der planmäßigen Schuldentilgung und nach 
Abzug des zur planmäßigen Ansammlung des Erneuerungs 
fonds erforderlichen Betrags sich ergebende Jahresüberschuß 
steht zur Verfügung der Verbandsversammlung mit der Maß 
gabe, daß in erster Linie die von den Amlskörperschaften
	        
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