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angehörenden Amtskörperschaften zu gleichen Teilen vor
geschossen und vom Verband aus Anlehensmitteln mit
Zinsen zurückerstattet. s.
Können nach Inbetriebnahme des Werks die Betriebs
kosten, die Verzinsung und Tilgung der Anlehen nicht durch
die Betriebseinnahmen gedeckt werden, so haben die Amts
körperschaften auf Grund Beschlusses der Verbandsversamni-
lung nach Maßgabe des § 14 entsprechende Zuschüsse zu
leisten, welche, sobald die Rechnungsergebnisse dies gestatten
(§ 17 Abs. 1), in Teilbeträgen zurückbezahlt imd bis dahin
verzinst werden.
Die Preise für den elektrischen Strom sollen so festgesetzt
werden, daß eine Inanspruchnahme der Amtskörperschaften
nicht erforderlich wird.
§ 14.
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Verbandes haften
neben dessen Vermögen die im Verband vereinigten Amts
körperschaften als Gesamtschuldner, im inneren Verhältnis
nach dem Umfang der Stromabnahme in den letzt voran
gegangenen 3 Betriebsjahren und für die Zeit, in der dieser
Maßstab noch nicht angewendet werden kann, nach Maßgabe
der bei der letzten Volkszählung erhobenen Einwohnerzahl.
Die Art und Weise der Berechnung der Stromabnahme
bestimmt die Verbandsversanimlung.
§ 15.
Die Bestimmung über die Art der Rechnungsführung
steht der Verbandsversammlung zu. Als Rechnungsjahr gilt
das Kalenderjahr.
Auf Schluß jedes Rechnungsjahres ist Inventar zu
stellen und die Bilanz zu ziehen, wobei die für Aktien
gesellschaften geltenden gesetzlichen Bestimniungen entsprechend
anzuwenden sind. Die von den Amtskörperschaften geleisteten
Zuschüsse (§ 13 Abs. 2) sind unter die Passiven nicht auf
zunehmen.
§ 16.
Es ist ein Erneuerungsfonds anzusanimeln, welchem
nach einem von der Verbandsversammlung aufzustellenden
Plan jährlich der Abnützung der einzelnen Werksanlagen
entsprechende Beträge so lange zuzuwenden sind, bis der
Fonds den Gesamtbetrag der ursprünglichen Herstellungskosten
dieser Werksanlagen erreicht hat.
Mit der Bildung des Erneuerungsfonds braucht erst nach
Ablauf der drei ersten vollen Betriebsjahre begonnen zu werden.
Der Erneuerungsfonds ist nach den für die Anlegung
des Geldvermögens der Amtskörperschaften geltenden Be
stimmungen verzinslich anzulegen und nur für Neubauzwecke
zu verwenden. Die Zinsen sind dem Kapital zuzuschlagen.
Jin Falle des § 13 Abs. 2 unterbleibt der Zuschlag des
plamnäßig verfallenen Betrags und der Zinsen.
§ 17.
Der nach Deckung sämtlicher Geschäftsunkosten, der
Schuldenzinsen, der planmäßigen Schuldentilgung und nach
Abzug des zur planmäßigen Ansammlung des Erneuerungs
fonds erforderlichen Betrags sich ergebende Jahresüberschuß
steht zur Verfügung der Verbandsversammlung mit der Maß
gabe, daß in erster Linie die von den Amlskörperschaften