Full text: Bezirksratsprotokolle 15. Januar 1910 bis 19. Februar 1914

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geleisteten Zuschüsse (§ 13 Abs. 2) in Teilbeträgen, und zwar 
in dem Verhältnis, in welchem sie erhoben wurden, zurück- 
bezahlt werden sollen, in zweiter Linie eine Rücklage gebildet 
werden soll. Weitere Ueberschüsse sollen zur außerordentlichen 
Schuldentilgung verwendet werden. 
Eine Verteilung der Ueberschüsse an die Amtskörper 
schaften, welche nach dem in § 14 bezeichneten Maßstab zu 
erfolgen hätte, sowie etwaige Rückvergütungen der im ab 
gelaufenen Rechnungsjahr von den Stromabnehmern geleisteten 
Gebühren können nur beschlossen werden, wenn sämtliche 
Schulden des Verbands getilgt sind. 
§ 18. 
Die Amtskörperschaften gestatten dem Verband ohne Ent 
schädigung die Benützung ihres Grundeigentums (Straßen usw.) 
für die Verlegung der Stromleitung, die Aufstellung der 
Transformatorenstationen und sonstigen Anlageteile, sowie für 
spätere Jnstandhaltungsarbeiten. Sie sorgen ferner auf ihre 
Kosten dlirch Abmachungen mit den ihren Bezirken angehörenden 
Grundeigentümern oder sonstigen Berechtigten dafür, daß 
der Verband diese Arbeiten ohne Entschädigung von seiner 
Seite vornehmen kann. Dies gilt auch für die Gemeinden 
hinsichtlich der öffentlichen Wege, Plätze u. s. w. 
Die Wiederinstandsetzung der Wege, Grundstücke, Ge 
bäude usw. nach Vornahme von Arbeiten im Sinne von 
Absatz 1 erfolgt auf Rechnung des Verbands. 
§ 19- 
Die im Verband vereinigten Amtskörperschaften ver 
pflichten sich, die Benützung ihres Grundeigentums für elek 
trische Leitungen, die nicht vom Verband erstellt werden, 
nur mit Zustiinmung des Verwaltungsrates des Verbandes 
zu gestatten. Sie werden ferner dahin wirken, daß dies auch 
von den Gemeinden ihres Bezirks geschieht. 
§ 20. 
Die Aufsicht über den Verband wird von der K. Re 
gierung des Donaukreises geführt. Die Aufsichtsbehörde ist 
befugt, die Verwaltung und Rechnungsführung, sowie die 
Werksanlagen durch staatliche Beamte oder sonstige Sach 
verständige in regelmäßigen Zeitabschnitten oder bei außer 
ordentlichen Anlässen auf Kosten des Verbands prüfen zu 
lassen. Sich ergebende Anstände sind abzustellen. 
Die Anträge des Verwaltungsrats, betreffend die Fest 
stellung des Jahresberichtes und der Bilanz, sowie die Ueber- 
schußverteilung oder Deckung einer Unterbilanz, sind der 
Aufsichtsbehörde vor der Sitzung der Verbandsversammlung, 
in welcher über diese Anträge Beschluß zu fassen ist, mitzuteilen. 
§ 21. 
Der Verband kann nur mit Zustimmung der Amts- 
versammlungen sämtlicher dem Verband angehörenden Amts 
körperschaften und mit Genehmigung des K. Ministeriums 
des Innern wieder aufgelöst werden. 
Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen und die 
Schulden des Verbands nach Maßgabe des § 14 auf die 
einzelnen Amtskörperschaften über. 
§ 22. 
Erklärt sich eine Amtsversammlung mit der Ausführung
	        
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