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geleisteten Zuschüsse (§ 13 Abs. 2) in Teilbeträgen, und zwar
in dem Verhältnis, in welchem sie erhoben wurden, zurück-
bezahlt werden sollen, in zweiter Linie eine Rücklage gebildet
werden soll. Weitere Ueberschüsse sollen zur außerordentlichen
Schuldentilgung verwendet werden.
Eine Verteilung der Ueberschüsse an die Amtskörper
schaften, welche nach dem in § 14 bezeichneten Maßstab zu
erfolgen hätte, sowie etwaige Rückvergütungen der im ab
gelaufenen Rechnungsjahr von den Stromabnehmern geleisteten
Gebühren können nur beschlossen werden, wenn sämtliche
Schulden des Verbands getilgt sind.
§ 18.
Die Amtskörperschaften gestatten dem Verband ohne Ent
schädigung die Benützung ihres Grundeigentums (Straßen usw.)
für die Verlegung der Stromleitung, die Aufstellung der
Transformatorenstationen und sonstigen Anlageteile, sowie für
spätere Jnstandhaltungsarbeiten. Sie sorgen ferner auf ihre
Kosten dlirch Abmachungen mit den ihren Bezirken angehörenden
Grundeigentümern oder sonstigen Berechtigten dafür, daß
der Verband diese Arbeiten ohne Entschädigung von seiner
Seite vornehmen kann. Dies gilt auch für die Gemeinden
hinsichtlich der öffentlichen Wege, Plätze u. s. w.
Die Wiederinstandsetzung der Wege, Grundstücke, Ge
bäude usw. nach Vornahme von Arbeiten im Sinne von
Absatz 1 erfolgt auf Rechnung des Verbands.
§ 19-
Die im Verband vereinigten Amtskörperschaften ver
pflichten sich, die Benützung ihres Grundeigentums für elek
trische Leitungen, die nicht vom Verband erstellt werden,
nur mit Zustiinmung des Verwaltungsrates des Verbandes
zu gestatten. Sie werden ferner dahin wirken, daß dies auch
von den Gemeinden ihres Bezirks geschieht.
§ 20.
Die Aufsicht über den Verband wird von der K. Re
gierung des Donaukreises geführt. Die Aufsichtsbehörde ist
befugt, die Verwaltung und Rechnungsführung, sowie die
Werksanlagen durch staatliche Beamte oder sonstige Sach
verständige in regelmäßigen Zeitabschnitten oder bei außer
ordentlichen Anlässen auf Kosten des Verbands prüfen zu
lassen. Sich ergebende Anstände sind abzustellen.
Die Anträge des Verwaltungsrats, betreffend die Fest
stellung des Jahresberichtes und der Bilanz, sowie die Ueber-
schußverteilung oder Deckung einer Unterbilanz, sind der
Aufsichtsbehörde vor der Sitzung der Verbandsversammlung,
in welcher über diese Anträge Beschluß zu fassen ist, mitzuteilen.
§ 21.
Der Verband kann nur mit Zustimmung der Amts-
versammlungen sämtlicher dem Verband angehörenden Amts
körperschaften und mit Genehmigung des K. Ministeriums
des Innern wieder aufgelöst werden.
Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen und die
Schulden des Verbands nach Maßgabe des § 14 auf die
einzelnen Amtskörperschaften über.
§ 22.
Erklärt sich eine Amtsversammlung mit der Ausführung