des Unternehmens nicht einverstanden (§ 2), so scheidet die
betreffende Amtskörperschaft damit als Mitglied aus dem
Verband aus; sie hat jedoch die bis dahin entstandenen
Kosten in dem Betrag au den Verband zu bezahlen, welcher
bei einer nach Maßgabe der Einwohnerzahl erfolgenden
Deckung dieser Kosten (§ 14) auf sie entfallen würde.
In den übrigen Fällen bedarf das Ausscheiden einer
Amtskörperschaft aus dem Verband der Zustimmung der Amts
versammlungen sämtlicher dem Verband angehörenden Amts
körperschaften. Die Festsetzung der Bedingungen ist Sache
der Verbandsversammlung.
§ 23.
Änderungen der Satzung können nur mit Zustimmung
der Amtsversammlungen sämtlicher dem Verband angehörenden
Amtskörperschaften und mit Genehmigung des K. Ministeriums
des Innern vorgenommen werden.
§ 24.
Den Mitgliedern der Verbandsversaminlung und des
Vermaltungsrats werden die für Amtskörperschastsbeamte
durch Verordnung festgesetzten Daggelder, Diäten und Reise
kosten aus der Verbandskasse gewährt.
§ 25.
Die Satzung tritt mit der Genehmigung durch das
K. Ministerium des Innern in Kraft.
Angenommen von den Amtsversammlungen Ravensburg, Tettnang und Wangen nach
gemeinsamer Beratung in Ravensburg am 20. Dezember 1909.