Full text: Bezirksratsprotokolle 15. Januar 1910 bis 19. Februar 1914

des Unternehmens nicht einverstanden (§ 2), so scheidet die 
betreffende Amtskörperschaft damit als Mitglied aus dem 
Verband aus; sie hat jedoch die bis dahin entstandenen 
Kosten in dem Betrag au den Verband zu bezahlen, welcher 
bei einer nach Maßgabe der Einwohnerzahl erfolgenden 
Deckung dieser Kosten (§ 14) auf sie entfallen würde. 
In den übrigen Fällen bedarf das Ausscheiden einer 
Amtskörperschaft aus dem Verband der Zustimmung der Amts 
versammlungen sämtlicher dem Verband angehörenden Amts 
körperschaften. Die Festsetzung der Bedingungen ist Sache 
der Verbandsversammlung. 
§ 23. 
Änderungen der Satzung können nur mit Zustimmung 
der Amtsversammlungen sämtlicher dem Verband angehörenden 
Amtskörperschaften und mit Genehmigung des K. Ministeriums 
des Innern vorgenommen werden. 
§ 24. 
Den Mitgliedern der Verbandsversaminlung und des 
Vermaltungsrats werden die für Amtskörperschastsbeamte 
durch Verordnung festgesetzten Daggelder, Diäten und Reise 
kosten aus der Verbandskasse gewährt. 
§ 25. 
Die Satzung tritt mit der Genehmigung durch das 
K. Ministerium des Innern in Kraft. 
Angenommen von den Amtsversammlungen Ravensburg, Tettnang und Wangen nach 
gemeinsamer Beratung in Ravensburg am 20. Dezember 1909.
	        
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