der Desinfektion' ganz oder teil
weise auf die Antspflege zu uloer=
nehnen, wenn bedürftige Bezirltsan=
gehörige darum nachsuehen. und so=
-weit die Kosten in&äem ReeTinungs=
jahr 200 X nicht übersteigen. 726 .
Die Übernahme sämtlicher Desinfek
tionskosten - also auch diejenigen
der beiiLi ttel len und sehr bemittelten
Bezirkseinwohner hält der Bezirksrat
nicht für angezeigt, wohl aber die
ganze oder teilweise Übernahme.der.
> Desinfektionskosten für Dnbemittelte
Der Bezirksrat ist daher der Ansich
daß es in/der Hauptsache bei der seit;
herigen Regelung auch fernerhin sein
Bewenden haben solle^auf einige aus
dem nachstehenden Beschluß ersicht=
„5a / (A, liehe Änderungen. Er/s teilt daher an
die Amtsversammlung
den Antrag
zu beschliessen:
. die Kosten der Desinfektionsmittel und der Hatte werden
tL
auch fernerhin und bis auf Heiteres in widerruflicher
Heise auf die Amtskorporation übernommen,
. der Bezirksrat wird in widerruflicher Heise ermächtigt,
die Kosten der Ausführung der Desinfektion ganz öfter teil
weise auf die Amtspflege zu übernehmen, wenn bedürftige z
funbemittelte} Bezirksangehörige darum nachsuchen und
zwar auch dann, wenn die Kosten den Betrag von 200 Ä in
einem Rechnungsjahr übersteigen.
Zu Ziffer 1 und 2 werden die Kosten nur übernommen, wenn
die Desinfektion erfolgt