a. auf ärztlt'ehe Anordnung,
b, aus Anlaß einer ans teerenden Krankheit im Sinne
des Reichsseueliengesetzes oder der Württenib.
Ministerial Verfügung vom 9. Februar 1910.
-erfolgen mußte.
''-'Hach § 1? der Minist, Verf, 'vom 9«
Februar 1910 betr. die Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten, Reg. Bl,
S. 8A, haben die Desinfektoren nach
Ablauf von 9 Bahren fvom Tage der
letzten Prüfung abJ einen Fieder=
holungskurs mttzumaehen, wenn sie
einen neuen Befähigungsnachweis er*=
werben wollen.
Den von Gemeinden und öffentlichen
bis
Körperschaften schon ^ellher ange=
stellten Desinfektoren kann der erst*
malige Befähigungsausweis auch ohne
Teilnahme an einem ünterrichtskurs er^
teilt werden, wenn si^ durch Ablegung
— einer Prüfung vor dem Dnterrichtslei=
ter den Besitz genügender Kenntnisse
nachweisen.
B e s c h 1 u ß
an die Amtsversammlung den
Antrag
zu stellen,
die durch einen derartigen Wiederholungskurs bezw, Ablegung ein?
er Prüfung erwachsenden Kosten auf die Amtspflege zu übernehmen»